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Rechte bei Busreisen: Was tun bei Mängeln, Verspätung oder Ausfall?

Reiserecht | Lesezeit: ca. 18 Minuten

Busreisen erfreuen sich ungebrochener Beliebtheit. Ob für eine Städtereise, eine Rundreise durch malerische Landschaften oder als praktisches Fernverkehrsmittel – der Bus bietet eine bequeme und oft preisgünstige Alternative zu Flugzeug und Bahn. Doch was geschieht, wenn die Reise nicht wie geplant verläuft? Eine defekte Klimaanlage, erhebliche Verspätungen oder kurzfristige Programmänderungen können die Urlaubsfreude erheblich trüben. Reisende sind in solchen Fällen jedoch nicht schutzlos gestellt. Das Pauschalreiserecht bietet umfassende Möglichkeiten, Ansprüche bei Mängeln geltend zu machen.

Reisevertrag bildet die Anspruchsgrundlage

Bereits vor der Buchung beginnen die Pflichten des Reiseveranstalters. Unklare oder irreführende Angaben im Reiseprospekt oder auf der Webseite können bereits einen Reisemangel begründen. So muss ein Reisender nicht damit rechnen, dass eine als mehrtägige Reise beworbene Fahrt tatsächlich eine Nachtfahrt im Bus beinhaltet, ohne dass hierauf unmissverständlich hingewiesen wurde. Eine solche Gestaltung kann zur Kündigung des Reisevertrages berechtigen, wenn der Hinweis im Prospekt nicht ausreichend deutlich war (vgl. AG München, 06.06.2018 - Az: 262 C 2407/18). Ebenso unzureichend ist die Angabe eines Abfahrtsortes mit „Am Hauptbahnhof“, wenn sich dort mehrere Haltestellen befinden und der Reisende deshalb den Bus verpasst. Die ungenaue Angabe begründet einen Anspruch auf Rückerstattung des Reisepreises und Schadensersatz (vgl. AG Brandenburg, 10.01.2002 - Az: 32 C 643/00).

Auch bei der Preisgestaltung ist Transparenz geboten. Zusätzliche Kosten, wie eine Servicepauschale oder ein Zuschlag für einen Nichtraucherplatz in den vorderen Reihen, müssen klar im Endpreis ausgewiesen sein und dürfen nicht erst bei der Buchung oder im Kleingedruckten auftauchen. Eine solche Praxis wurde als wettbewerbswidrig eingestuft (vgl. OLG Stuttgart, 13.10.1997 - Az: 2 U 114/97; LG Frankfurt/Main, 20.12.2011 - Az: 3/06 O 33/11).

Ein besonderes Ärgernis stellt der Verlust von Fahrausweisen dar. Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die einen Ersatz oder eine Erstattung für verlorene oder gestohlene Tickets pauschal ausschließen, sind unwirksam. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Fahrscheine personalisiert sind und der Veranstalter die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme durch Abgleich mit einer Fahrgastliste einfach abwenden könnte (vgl. BGH, 01.02.2005 - Az: X ZR 10/04).

„Fahrt ins Blaue“ – Wenn das Programm erst unterwegs Gestalt annimmt

Eine besondere Form der Busreise ist die sogenannte „Fahrt ins Blaue“, bei der Reiseziel und Programm bei der Buchung noch nicht feststehen. Hier räumt der Reisende dem Veranstalter ein Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB ein. Entgegen einer weit verbreiteten Annahme handelt es sich hierbei nicht um eine Gattungsschuld, da es an Merkmalen fehlt, die eine Leistung „mittlerer Art und Güte“ definieren würden (vgl. BGH, 14.02.2023 - Az: X ZR 18/22).

Dieses Bestimmungsrecht ist jedoch nicht grenzenlos. Sobald der Veranstalter das Programm konkretisiert, beispielsweise durch Aushändigung eines Reiseplans bei Reisebeginn, ist diese Festlegung für ihn bindend und unwiderruflich. Wird ein im Programm als Höhepunkt ausgewiesener Musicalbesuch kurzfristig gestrichen und durch eine Stadtrundfahrt ersetzt, stellt dies einen Reisemangel dar. Eine Stadtrundfahrt ist einem Musicalbesuch nicht gleichartig und kann den Mangel daher nicht beheben (vgl. LG Osnabrück, 28.01.2022 - Az: 4 S 197/21). Der Reisepreis kann in einem solchen Fall gemindert werden, wobei sich die Höhe der Minderung nach dem Stellenwert des ausgefallenen Programmpunktes im Gesamtkontext der Reise richtet.

Reisemängel: Wenn die Busreise nicht den Erwartungen entspricht

Ein Reisemangel liegt nach § 651i BGB vor, wenn die Pauschalreise nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder von dem Nutzen abweicht, den der Reisende erwarten durfte.

Mängel am Fahrzeug und Service

Ein klassischer Mangel bei Busreisen im Sommer ist eine defekte Klimaanlage. Führt der Defekt dazu, dass die Innentemperatur die Außentemperatur von 30-35 °C noch übersteigt, stellt dies eine erhebliche Beeinträchtigung dar und berechtigt zu einer Minderung des Reisepreises. In einem Fall wurde eine Minderung von 15 % zugesprochen (vgl. AG Bad Homburg, 04.09.2012 - Az: 2 C 961/12 19).

Die Nichtverfügbarkeit der Bustoilette kann ebenfalls einen Mangel darstellen. Allerdings trägt der Reiseveranstalter nicht das Risiko für unvorhersehbare Staus. Zudem muss ein Reisender, der unter besonderem Harndrang leidet, dies dem Busfahrer mitteilen, um ihm die Möglichkeit zur Abhilfe zu geben. Unterlässt er dies, kann eine Pflichtverletzung des Veranstalters ausscheiden (vgl. LG Frankfurt/Main, 20.09.2023 - Az: 2-24 O 62/21).

Sicherheit und Pflichten des Fahrers

Die Sicherheit der Fahrgäste hat oberste Priorität. Busfahrer sind verpflichtet, ihre Fahrweise den Straßenverhältnissen anzupassen, um die Gesundheit der Passagiere nicht zu gefährden (vgl. OLG Hamm, 14.05.2012 - Az: I-6 U 187/11). Überquert ein Fahrer beispielsweise Bahngleise, vor denen ein Warnschild auf eine unebene Fahrbahn hinweist, mit überhöhter Geschwindigkeit, handelt er sorgfaltswidrig. Wird ein Fahrgast dabei aus dem Sitz geschleudert und verletzt, weil er nicht angeschnallt war, muss er sich jedoch ein Mitverschulden anrechnen lassen. Eine Mithaftung von 30 % wurde in einem solchen Fall als angemessen erachtet, da das Anlegen des Sicherheitsgurtes gesetzlich vorgeschrieben und der Verstoß für die Verletzung ursächlich war (vgl. OLG Hamm, 14.05.2012 - Az: I-6 U 187/11).

Eigenes Verschulden des Reisenden


Reisende haben auch eigene Sorgfaltspflichten. Wer am Busbahnhof in den falschen Bus steigt, kann hierfür nicht den Veranstalter verantwortlich machen. Es besteht keine Rechtspflicht des Busunternehmens, Fahrgäste am Betreten eines falschen Busses zu hindern. Die Kosten für die Weiterreise zum korrekten Zielort und eventuelle Folgekosten müssen vom Reisenden selbst getragen werden (vgl. AG München, 15.06.2015 - Az: 122 C 7088/15).

Programmänderungen, Verspätungen und Totalausfall

Wesentliche Änderungen der Reiseleistung müssen nicht hingenommen werden. Ändert der Veranstalter kurz vor Reisebeginn die Beförderungsart von Bus auf Bahn und erhöht zudem den Preis, stellt dies einen erheblichen Mangel dar, der den Reisenden zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Zusätzlich kann ein Anspruch auf Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit nach § 651n Abs. 2 BGB bestehen (vgl. LG Frankfurt/Main, 02.04.1998 - Az: 2/24 S 173/97).

Auch erhebliche Wartezeiten zu Beginn der Reise sind nicht zumutbar. Muss ein Reisender ohne weitere Informationen über zwei Stunden im Freien auf den verspäteten Bus warten, ist die zumutbare Wartefrist überschritten (vgl. LG Frankfurt/Main, 19.09.1988 - Az: 2/24 S 123/88). Unkomfortable Reisezeiten, wie ein Abflug spät in der Nacht, müssen bei einer Pauschalreise ohne verbindlich vereinbarte Flugzeiten hingegen hingenommen werden, wenn dadurch die Reise nicht in ihrer Gesamtheit erheblich beeinträchtigt wird (vgl. AG München, 30.12.2010 - Az: 173 C 23180/10).

Fällt ein wesentlicher Bestandteil der Reise, wie eine mehrtägige Busrundreise, vor Ort aus, muss der Reisende sich nicht auf eine unzumutbare Alternative einlassen. Das Angebot, sich einer bereits seit drei Tagen laufenden Reisegruppe anzuschließen und dadurch einen erheblichen Teil der gebuchten Leistung zu verlieren, ist inakzeptabel. In einem solchen Fall kann der Reisende den Heimflug antreten und vom Veranstalter die Rückzahlung der Reisekosten, die Erstattung der zusätzlichen Flugkosten sowie Schadensersatz für die vertanen Urlaubstage verlangen (vgl. LG Frankfurt/Main, 17.12.2002 - Az: 2-19 O 233/02).

Besondere Bedürfnisse und Umstände

Reisende mit Behinderungen

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Stand: 08.10.2025
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