Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten   Jetzt Anfrage stellen Bereits 407.370 Anfragen

Busreise & Wartefrist

Reiserecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Bei einer Busreise, bei der die Teilnehmer an einzelnen Treffpunkten zusteigen sollen, ist die zumutbare Wartefrist für den Beginn der Reise überschritten, wenn der Reisende im Freien ohne zusätzliche Unterrichtung über die Verspätung des Busses zwei Stunden erfolglos gewartet hat. Die Entschädigung nach BGB § 651f Abs 2 dient dem Ausgleich einer immateriellen Beeinträchtigung des Reisenden über die enttäuschte Erwartung der vereitelten, bzw der mit erheblichen Mängel beeinträchtigten Reise. Die gegenteilige Auffassung der Kammer (1983-03-14, 2/24 S 307/82, NJW 1983, 1127) wird aufgegeben.
Bei der Bemessung der Entschädigung nach BGB § 651f Abs 2 ist auf das Maß der immateriellen Beeinträchtigung (Nichterfüllung der Erwartung auf Erholung) abzustellen, wobei ein völlig vertaner Urlaubstag in der Regel mit 100 DM zu bewerten ist.


LG Frankfurt/Main, 19.09.1988 - Az: 2/24 S 123/88


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Richtigkeit und Aktualität wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra KlimatosMartin BeckerHont Péter Hetényi

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Bild.de 

Echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.259 Bewertungen)

Schnelle und sehr ausführliche Rückmeldung zu meiner Angelegenheit
Verifizierter Mandant
Sehr weitergeholfen und auch im Nachgang noch mal geantwortet und weiter geholfen. Vielen Dank.
Verifizierter Mandant