Rechtsfragen? Problem schildern & Angebot erhalten Bereits 403.221 Anfragen

Busreise & Wartefrist

Reiserecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Bei einer Busreise, bei der die Teilnehmer an einzelnen Treffpunkten zusteigen sollen, ist die zumutbare Wartefrist für den Beginn der Reise überschritten, wenn der Reisende im Freien ohne zusätzliche Unterrichtung über die Verspätung des Busses zwei Stunden erfolglos gewartet hat. Die Entschädigung nach BGB § 651f Abs 2 dient dem Ausgleich einer immateriellen Beeinträchtigung des Reisenden über die enttäuschte Erwartung der vereitelten, bzw der mit erheblichen Mängel beeinträchtigten Reise. Die gegenteilige Auffassung der Kammer (1983-03-14, 2/24 S 307/82, NJW 1983, 1127) wird aufgegeben.
Bei der Bemessung der Entschädigung nach BGB § 651f Abs 2 ist auf das Maß der immateriellen Beeinträchtigung (Nichterfüllung der Erwartung auf Erholung) abzustellen, wobei ein völlig vertaner Urlaubstag in der Regel mit 100 DM zu bewerten ist.


LG Frankfurt/Main, 19.09.1988 - Az: 2/24 S 123/88

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline - bekannt aus Rheinische Post

Fragen kostet nichts: Sie erhalten kostenlos ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.252 Bewertungen)

super schnelle, freundliche und sehr hilfreiche Beratung im Vermieterangelegenheiten. Das Preis-Leistngsverhältnis ist voll angemessen.
Verifizierter Mandant
Schnell, unbürokratisch, kompetent - einfach sehr gut!
Verifizierter Mandant