Wir lösen Ihr Rechtsproblem! Stellen Sie uns jetzt Ihre Fragen.Bewertung: - bereits 397.326 Anfragen

Busreise & Wartefrist

Reiserecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Bei einer Busreise, bei der die Teilnehmer an einzelnen Treffpunkten zusteigen sollen, ist die zumutbare Wartefrist für den Beginn der Reise überschritten, wenn der Reisende im Freien ohne zusätzliche Unterrichtung über die Verspätung des Busses zwei Stunden erfolglos gewartet hat. Die Entschädigung nach BGB § 651f Abs 2 dient dem Ausgleich einer immateriellen Beeinträchtigung des Reisenden über die enttäuschte Erwartung der vereitelten, bzw der mit erheblichen Mängel beeinträchtigten Reise. Die gegenteilige Auffassung der Kammer (1983-03-14, 2/24 S 307/82, NJW 1983, 1127) wird aufgegeben.
Bei der Bemessung der Entschädigung nach BGB § 651f Abs 2 ist auf das Maß der immateriellen Beeinträchtigung (Nichterfüllung der Erwartung auf Erholung) abzustellen, wobei ein völlig vertaner Urlaubstag in der Regel mit 100 DM zu bewerten ist.


LG Frankfurt/Main, 19.09.1988 - Az: 2/24 S 123/88

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von DIE ZEIT

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.242 Bewertungen) - Bereits 397.326 Beratungsanfragen

ich danke Ihnen sehr für die umfangreiche schnelle Antwort, das hat uns sehr geholfen, dankeschön

Verifizierter Mandant

Sehr schnelle und Kopete Beratung zu einem fairen Preis.
Auch die anwaltliche Unterstützung verlief SEHR kompetent und professionell. Alles ...

Verifizierter Mandant