Im vorliegenden Fall kam es zu einer
Flugverspätung, weil ein Flugzeug, das für den ursprünglich vorgesehenen Flug bereitsteht, auf Grund einer Organisationsentscheidung der Fluggesellschaft (hier: aufgrund der Witterungsverhältnisse) anderweitig eingesetzt wird.
In einem solchen Fall liegt kein außergewöhnlicher Umstand vor, der einer
EU-Ausgleichszahlung entgegensteht.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:Die Kläger haben bei der Beklagten einen Flug von Sal über Las Palmas (Gran Canaria) nach Hannover für den 4.12.2015 gebucht. Die Entfernung (Luftlinie) zwischen Abflug- und Ankunftsort beträgt 9.411,58 Kilometer. Geplant war eine Ankunftszeit um 02.05 Uhr, tatsächlich erreichten die Kläger Hannover jedoch erst am 5.12.2015 um 06.40 Uhr, mithin mit über drei Stunden Verspätung.
Der gebuchte Flug X3 2263 für oben genannte Teilstrecke sollte ursprünglich mit der Maschine D-ASUN durchgeführt werden, wurde dann jedoch von der Maschine D-ATUI geflogen. Die Maschine D-ASUN flog stattdessen die Strecke von Las Palmas nach Nürnberg, für die ursprünglich die Maschine D-ATUP vorgesehen war.
Die Kläger bestreiten einen außergewöhnlichen Umstand und meinen, ihnen würden Ausgleichsansprüche zustehen.
Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 1.200,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte beruft sich auf außergewöhnliche Umstände, die zur Flugverspätung geführt hätten. Die Beklagte behauptet, die Maschinen D-ATUP und D-ATUO hätten auf Grund schlechter Wetterbedingungen auf den kapverdischen Inseln diese nicht verlassen und die geplanten Umläufe deshalb nicht fliegen können. Den Flug von Las Palmas nach Nürnberg habe aus diesem Grunde die für den ursprünglich klägerischen Flug bereitstehende Maschine D-ASUN nach Hannover durchgeführt. Im Gegensatz zum Flughafen in Hannover bestehe am Nürnberger Flughafen ein Nachtflugverbot, was insoweit unstreitig ist. Die den Flug des Klägers durchführende Maschine D-ATUI - was ebenfalls unstreitig ist - habe erst um 16:00 Uhr in Hannover bereitgestanden.
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