Arbeitnehmerhaftung wegen grober Fahrlässigkeit bei der Bargeldannahme
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Nimmt Verkaufspersonal Bargeld entgegen, ohne sich unmittelbar von dessen Echtheit und Wert zu überzeugen, handelt es grob fahrlässig im Sinne des § 276 BGB. Kommt es dadurch zu einem Kassenfehlbetrag, haftet der Arbeitnehmer dem …