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EGB-UNICE‑CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Paragraf 4 Nr. 1 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB‑UNICE‑CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung in der Auslegung durch ein oberstes nationales Gericht, wonach eine elektronische Karte mit einem Nominalbetrag von 500 Euro pro Jahr, mit der Lehrkräfte verschiedene Waren und Dienstleistungen zur Unterstützung der kontinuierlichen Weiterbildung erwerben können, nur fest angestellte sowie vertretungsweise für die Dauer des Schuljahrs nicht fest angestellte Lehrkräfte erhalten, während Kurzzeitvertretungen übernehmende nicht fest angestellte Lehrkräfte hiervon ausgeschlossen sind, entgegensteht, soweit dieser Ausschluss nicht durch sachliche Gründe im Sinne dieser Bestimmung gerechtfertigt ist. Allein die Tatsache, dass bei der Tätigkeit der Letztgenannten nicht beabsichtigt ist, dass sie bis zum Ende des Schuljahrs erbracht wird, stellt keinen solchen sachlichen Grund dar.


EuGH, 03.07.2025 - Az: C-268/24

ECLI:EU:C:2025:526

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