Die Zulässigkeit der Befristung eines Arbeitsvertrages zum Zwecke der Weiterbildung zum Facharzt richtet sich im Fall der Beschäftigung an einer staatlichen Hochschule nach dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (WissZeitVG) und nicht nach dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung (ÄrzteBefrG).
Der sich zum Facharzt weiterbildende Arzt gehört auch dann zum wissenschaftlichen Personal, wenn die Facharztweiterbildung den überwiegenden Teil der Arbeitszeit in Anspruch nimmt.
Der sich zum Facharzt weiterbildende Arzt gehört auch dann zum wissenschaftlichen Personal, wenn die Facharztweiterbildung den überwiegenden Teil der Arbeitszeit in Anspruch nimmt.
LAG Mecklenburg-Vorpommern, 25.02.2025 - Az: 5 SLa 80/24
ECLI:DE:LAGMV:2025:0225.5SLA80.24.00
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