Die Befristung eines Arbeitsvertrags ist nichtig, wenn der Arbeitsvertrag arbeitgeberseitig nicht mit einer formwirksamen Unterschrift versehen ist. Ein Schriftzug, der keine individualisierten, charakteristischen Merkmale aufweist und sich nicht als Wiedergabe eines Namens darstellt, genügt dem Schriftformerfordernis nicht - mit der Folge, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht.
Die Unterschrift ist strikt von einer bewussten und gewollten Namensabkürzung, dem sogenannten Handzeichen oder der Paraphe, zu unterscheiden. Das Gesetz selbst differenziert in § 126 Abs. 1 BGB zwischen Namensunterschrift und Handzeichen; Letzteres wahrt die Schriftform nur bei notarieller Beglaubigung. Maßgeblich für die Abgrenzung ist das äußere Erscheinungsbild des Schriftzugs; der Wille des Unterzeichnenden ist nur insoweit relevant, als er in dem Schriftzug Ausdruck gefunden hat (vgl. BAG, 06.09.2012 - Az: 2 AZR 858/11; BAG, 24.01.2008 - Az: 6 AZR 519/07).
Im vorliegend zu entscheidenden Fall bestand der arbeitgeberseitige Schriftzug aus einem größeren und einem kleineren „Wellenberg“ sowie einem auslaufenden Strich. Ein solcher Schriftzug weist keine Merkmale auf, die auch nur in Teilen einer Buchstabenfolge gleichen, und lässt aufgrund seiner einfachen Struktur keine Assoziation eines Namens aufkommen. Weder Ober- noch Unterlängen einzelner Buchstaben sind erkennbar; die Linie beginnt zudem in einer für den Anfangsbuchstaben des in Betracht kommenden Namens untypischen Richtung. Auch ein im Schriftzug variierender Auflagedruck begründet kein ausreichend individuelles Merkmal, sofern die Druckvariation selbst leicht nachzuahmen ist. Die Beifügung eines Dienstsiegels - das lediglich die Bedeutung eines Legitimationszeichens ähnlich einer Vollmachtsurkunde hat (vgl. BAG, 29.06.1988 - Az: 7 AZR 180/87) - vermag das Fehlen einer wirksamen Unterschrift nicht zu heilen.
Schriftformerfordernis bei Befristungsabreden
Die Befristung eines Arbeitsvertrags bedarf nach § 14 Abs. 4 TzBfG zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gemäß § 126 Abs. 1 BGB setzt dies eine eigenhändig vom Aussteller durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnete Urkunde voraus. Bei einem Vertrag müssen nach § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB beide Parteien dieselbe Urkunde unterzeichnen; werden mehrere gleichlautende Urkunden erstellt, genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet (vgl. BAG, 20.08.2014 - Az: 7 AZR 924/12). Den Beweis für das Vorliegen einer formwirksamen Befristungsabrede trägt nach allgemeinen Grundsätzen derjenige, der sich auf deren Wirksamkeit beruft - mithin der Arbeitgeber.Anforderungen an eine wirksame Unterschrift
Ob eine eigenhändige Unterschrift vorliegt, hängt nicht davon ab, ob der Unterzeichnende anhand des Schriftzugs zweifelsfrei identifiziert werden kann. Ausreichend, aber auch erforderlich, ist ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender Schriftzug, der individuelle und charakteristische Merkmale aufweist, die eine Nachahmung erschweren. Die Lesbarkeit des Namenszugs ist nicht erforderlich; auch ein flüchtiger, von einem Abschleifungsprozess geprägter Schriftzug kann genügen. Entscheidend ist jedoch, dass der Schriftzug sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt. Die charakteristischen Merkmale müssen sich dabei aus dem Schriftzug selbst ergeben (vgl. BAG, 25.02.2015 - Az: 5 AZR 849/13; BAG, 06.09.2012 - Az: 2 AZR 858/11; BGH, 27.05.2015 - Az: IV ZB 32/14). Die Beurteilung, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist stets einzelfallabhängig.Die Unterschrift ist strikt von einer bewussten und gewollten Namensabkürzung, dem sogenannten Handzeichen oder der Paraphe, zu unterscheiden. Das Gesetz selbst differenziert in § 126 Abs. 1 BGB zwischen Namensunterschrift und Handzeichen; Letzteres wahrt die Schriftform nur bei notarieller Beglaubigung. Maßgeblich für die Abgrenzung ist das äußere Erscheinungsbild des Schriftzugs; der Wille des Unterzeichnenden ist nur insoweit relevant, als er in dem Schriftzug Ausdruck gefunden hat (vgl. BAG, 06.09.2012 - Az: 2 AZR 858/11; BAG, 24.01.2008 - Az: 6 AZR 519/07).
Im vorliegend zu entscheidenden Fall bestand der arbeitgeberseitige Schriftzug aus einem größeren und einem kleineren „Wellenberg“ sowie einem auslaufenden Strich. Ein solcher Schriftzug weist keine Merkmale auf, die auch nur in Teilen einer Buchstabenfolge gleichen, und lässt aufgrund seiner einfachen Struktur keine Assoziation eines Namens aufkommen. Weder Ober- noch Unterlängen einzelner Buchstaben sind erkennbar; die Linie beginnt zudem in einer für den Anfangsbuchstaben des in Betracht kommenden Namens untypischen Richtung. Auch ein im Schriftzug variierender Auflagedruck begründet kein ausreichend individuelles Merkmal, sofern die Druckvariation selbst leicht nachzuahmen ist. Die Beifügung eines Dienstsiegels - das lediglich die Bedeutung eines Legitimationszeichens ähnlich einer Vollmachtsurkunde hat (vgl. BAG, 29.06.1988 - Az: 7 AZR 180/87) - vermag das Fehlen einer wirksamen Unterschrift nicht zu heilen.
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LAG Hamm, 10.06.2020 - Az: 3 Sa 23/20
ECLI:DE:LAGHAM:2020:0610.3SA23.20.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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