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Flugpreis nicht erstattet? Anwaltliche Rückforderung der Ticketgebühren

Wichtig: Die EU-Fluggastrechte-Verordnung gilt nur bei Flügen, die in der EU starten oder bei Flügen aus einem Drittstaat in die EU mit einer EU-Fluggesellschaft. Dieses Angebot richtet sich daher ausschließlich auf solche Fälle.

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Senden Sie uns nach Möglichkeit folgende Unterlagen zu: Flugticket bzw. Buchungsbestätigung und sofern vorhanden den bisherigen Schriftwechsel.

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Flugticket-Erstattung: Wenn die Airline nicht zahlt

Wurde Ihr Flug annulliert oder sind Sie berechtigt vom Beförderungsvertrag zurückgetreten, haben Sie nach Art. 8 der EU-Fluggastrechte-Verordnung (EG) Nr. 261/2004 einen gesetzlichen Anspruch auf vollständige Rückerstattung des Ticketpreises - in bar, per Überweisung oder Scheck. Die Praxis sieht häufig anders aus: Viele Fluggesellschaften versuchen, Reisende mit Gutscheinen, Umbuchungsangeboten oder schlicht mit Schweigen hinzuhalten. Wer darauf eingeht oder zu lange wartet, riskiert seinen Anspruch. Unsere erfahrenen Anwälte im Reiserecht setzen Ihre Ansprüche konsequent durch - außergerichtlich und, soweit im Einzelfall erforderlich und verfügbar, auch gerichtlich. Seit 1999 vertreten wir Reisende gegenüber Fluggesellschaften und kennen die Taktiken der Airlines.

Wann haben Sie Anspruch auf Rückerstattung des Flugpreises?

Die EU-Fluggastrechte-Verordnung (EG) Nr. 261/2004 gilt für alle Flüge, die in einem EU-Mitgliedstaat starten, sowie für Flüge aus einem Drittstaat in die EU, wenn diese von einer EU-Fluggesellschaft durchgeführt werden. In folgenden Situationen besteht grundsätzlich ein Erstattungsanspruch:

  • Flugannullierung: Ihre Fluggesellschaft hat den Flug gestrichen - Sie haben Anspruch auf vollständige Erstattung des Ticketpreises, nicht nur auf einen Gutschein.
  • Berechtigter Reiserücktritt: Sie sind wirksam vom Beförderungsvertrag zurückgetreten und fordern den gezahlten Flugpreis zurück.
  • Gutschein statt Geld: Die Airline drängt Sie zur Annahme eines Gutscheins - diesen Tausch müssen Sie nicht akzeptieren. Auf Verlangen ist Barzahlung bzw. Banküberweisung geschuldet.
  • Airline reagiert nicht: Ihre Erstattungsanfragen werden ignoriert oder verschleppt. Nach sieben Tagen gerät die Fluggesellschaft in Schuldnerverzug - mit erheblichen Konsequenzen für die Kostentragung.

Die Airline ist gesetzlich verpflichtet, den Ticketpreis innerhalb von sieben Tagen zu erstatten. Bei Verzug geraten die anfallenden Anwaltskosten als Verzugsschaden in die Verantwortung der Fluggesellschaft.

Ihre Vorteile auf einen Blick

  • Kostenlose Ersteinschätzung: Ihre Anfrage wird unverbindlich und kostenfrei geprüft. Erst wenn eine Vertretung sinnvoll und möglich ist, erhalten Sie ein maßgeschneidertes Angebot.
  • Anwaltskosten ggf. von der Airline zu tragen: Bei nachweisbarem Verzug der Fluggesellschaft sind die Anwaltsgebühren grundsätzlich als Verzugsschaden von der Airline zu erstatten - kein finanzielles Risiko für Sie.
  • Außer- und gerichtliche Vertretung: Je nach Fall und Verfügbarkeit übernehmen unsere Anwälte sowohl die außergerichtliche Geltendmachung als auch die gerichtliche Durchsetzung Ihrer Ansprüche.
  • Transparente Abrechnung nach RVG: Die Anwaltsgebühren richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und hängen vom Wert des Ticketpreises ab - verständlich, nachvollziehbar, ohne Überraschungen.
  • Rechtsschutzversicherung: Wir stellen für Sie die Deckungsanfrage und rechnen nach Erteilung der Zusage im Regelfall direkt mit Ihrer Versicherung ab - ausschließlich nach RVG, kein Mehraufwand für Sie.
  • Jahrzehntelange Erfahrung: Seit 1999 vertreten wir Fluggäste gegenüber Fluggesellschaften. Unsere Anwälte kennen die gängigen Abwehrstrategien der Airlines und setzen Ihre Rechte konsequent durch.
  • Professionelles Anwaltsschreiben: Forderungsschreiben mit klarer Rechtsgrundlage direkt an die Fluggesellschaft - häufig schon außergerichtlich wirksam und ohne gerichtliches Verfahren zielführend.

Kostenlose Ersteinschätzung - und was das bedeutet

Viele Reisende suchen nach einer kostenlosen Erstberatung im Fluggastrecht - und meinen damit meist: Wer prüft meine Chancen, bevor ich Kosten riskiere? Genau das leistet unsere kostenlose Ersteinschätzung: Der zuständige Anwalt prüft Ihre Anfrage und bewertet, ob eine außergerichtliche oder gerichtliche Vertretung in Ihrem Fall sinnvoll ist und ob die entstehenden Kosten voraussichtlich gegenüber der Airline geltend gemacht werden können. Nur wenn beide Fragen positiv beantwortet werden können, erhalten Sie ein unverbindliches, individuelles Angebot. Dieses müssen Sie nicht annehmen. Eine Absage kommt vor - ist aber die Ausnahme.

Wichtiger Hinweis: Diese Ersteinschätzung ist nicht mit einer kostenpflichtigen anwaltlichen Erstberatung nach dem RVG gleichzusetzen. Eine anwaltliche Erstberatung im rechtlichen Sinne beinhaltet bereits eine rechtliche Bewertung Ihrer konkreten Situation und kann nach § 34 RVG bis zu 190,00 € zzgl. Mehrwertsteuer kosten. Unsere Prüfung Ihrer Anfrage ist eine selbstverständliche Serviceleistung - kostenlos und ohne Berechnung.

Typische Anwendungsfälle: Wann Sie anwaltliche Hilfe benötigen

  • Flug annulliert, Erstattung verweigert: Die Fluggesellschaft hat den Flug gestrichen und erstattet den Ticketpreis trotz Aufforderung nicht innerhalb der gesetzlichen Sieben-Tage-Frist.
  • Gutschein statt Barauszahlung: Die Airline beharrt auf einem Gutschein - Sie wollen und haben Anspruch auf die gesetzlich vorgesehene Barauszahlung bzw. Banküberweisung.
  • Airline reagiert nicht auf Erstattungsanfragen: Mehrfache Kontaktversuche bleiben unbeantwortet - der Anwalt setzt eine klare Frist und macht Verzugsschäden geltend.
  • Berechtigter Rücktritt vom Flug: Sie sind wirksam vom Beförderungsvertrag zurückgetreten und fordern den geleisteten Ticketpreis zurück.
  • Verzugszinsen und Anwaltskosten einfordern: Neben dem Ticketpreis sollen auch Verzugszinsen und die entstandenen Anwaltsgebühren als Verzugsschaden gegenüber der Airline durchgesetzt werden.

Was dieses Angebot nicht umfasst

Dieses Angebot richtet sich ausschließlich auf die Rückforderung des Flugticketpreises nach Art. 8 der EU-Fluggastrechte-Verordnung. Davon zu unterscheiden ist die Geltendmachung von Ausgleichszahlungen nach Art. 7 EG Nr. 261/2004 (z. B. bei erheblicher Verspätung oder Nichtbeförderung) - hierfür steht unser gesondertes Angebot zur EU-Ausgleichszahlung zur Verfügung. Geht es um die Rückforderung des Reisepreises bei einer Pauschalreise, verweisen wir auf unser Angebot zur Rückforderung des Reisepreises. Für allgemeine Rechtsfragen rund ums Reisen steht Ihnen unsere Reiserechtsberatung zur Verfügung.