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Rückforderung Reisepreis durch einen Anwalt

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Wann ist dieses Angebot zur Reisepreis-Rückforderung ideal?

Wenn Ihre Urlaubsreise vom Veranstalter storniert wurde oder Sie aufgrund außergewöhnlicher Umstände berechtigt vom Reisevertrag zurückgetreten sind, steht Ihnen gemäß geltendem Reiserecht die vollständige Rückzahlung des Reisepreises in bar zu. Viele Veranstalter reagieren jedoch verzögert oder versuchen, Kunden mit Gutscheinen oder Umbuchungen abzuspeisen. Unsere erfahrenen Rechtsanwälte helfen Ihnen, Ihren Anspruch konsequent und rechtssicher durchzusetzen.

Grundsätzlich muss die Rückzahlung bei einer Stornierung binnen 14 Tagen erfolgen. Verstreicht diese Frist, befindet sich der Veranstalter im Verzug. In diesem Fall können die Kosten für die Einschaltung eines Rechtsanwalts grundsätzlich als Verzugsschaden geltend gemacht werden, sodass der Veranstalter diese zusätzlich zum Reisepreis erstatten muss. Wir unterstützen Sie zunächst außergerichtlich mit einem professionellen Anwaltsschreiben, um Ihrer Forderung den nötigen Nachdruck zu verleihen.

Ihre Vorteile auf einen Blick

  • Klare Rechtsdurchsetzung: Rückforderung des vollen Reisepreises statt bloßer Gutscheinlösungen.
  • Anwaltliches Mahnschreiben: Professionelle Korrespondenz, die bei Veranstaltern deutlich wirksamer ist als private Mahnungen.
  • Kostenerstattung bei Verzug: Bei nachweisbarem Verzug muss der Veranstalter i.d.R. auch Ihre Anwaltskosten tragen.
  • Unverbindliches Angebot: Sie erhalten vorab eine klare Kosteneinschätzung ohne versteckte Gebühren.
  • Besonderer Service für Rechtsschutzversicherte: Wir nehmen Ihnen den Papierkram ab! Geben Sie bei Ihrer Anfrage einfach Ihre Versicherungsdaten an. Wir stellen für Sie eine kostenlose Deckungsanfrage und rechnen nach Erteilung der Zusage im Regelfall direkt mit Ihrer Rechtsschutzversicherung ab.

Typische Anwendungsfälle im Reiserecht

  • Stornierung durch den Veranstalter: Sofortige Durchsetzung des Rückzahlungsanspruchs bei abgesagten Reisen.
  • Rücktritt wegen außergewöhnlicher Umstände: Rechtliche Unterstützung bei höherer Gewalt am Zielort.
  • Verweigerte Auszahlung: Effektive Reaktion auf unberechtigte Ablehnungen oder aufgezwungene Gutscheine.
  • Geltendmachung von Verzugszinsen: Durchsetzung zusätzlicher Entschädigungen bei erheblicher Zahlungsverzögerung.

Häufige Fragen

Nein. Nach geltendem EU-Recht haben Sie bei einer Stornierung durch den Veranstalter oder einem berechtigten Rücktritt wegen außergewöhnlicher Umstände das Recht auf Rückzahlung des Reisepreises in bar. Ein Gutschein muss nicht akzeptiert werden.
Die gesetzliche Frist für die Rückerstattung des Reisepreises beträgt 14 Tage ab der Stornierung bzw. dem Rücktritt. Danach gerät der Veranstalter automatisch oder nach Mahnung in Verzug.
Ja, in den meisten Fällen deckt die Rechtsschutzversicherung (Bereich Privatrecht) Fälle im Reiserecht ab. Wir stellen für Sie als kostenlosen Service die Deckungsanfrage und rechnen bei Zusage direkt mit Ihrer Versicherung ab.
Geben Sie im Anfrageformular einfach Ihre Versicherung und die weiteren Informationen an. Unsere Partneranwälte kümmern sich um alles Weitere, sodass Ihnen kein bürokratischer Aufwand entsteht.
Befindet sich der Veranstalter nachweisbar im Verzug, ist er gesetzlich verpflichtet, den entstandenen Verzugsschaden zu ersetzen. Dazu gehören in der Regel auch die Kosten für die Einschaltung eines Rechtsanwalts.