Ein
Maklervertrag über ein Einfamilienhaus oder eine Wohnung kann formwirksam durch den Austausch von E-Mails - auch konkludent - geschlossen werden, sofern die wesentlichen Vertragsbestandteile aus den in Textform abgegebenen Erklärungen bestimmbar sind. Ein Provisionsverlangen, das sich unterhalb der Unterschrift in einer E-Mail befindet, wahrt die nach §§ 656a, 126b BGB erforderliche Textform jedoch nicht. Fehlt es an einem formwirksamen Maklervertrag, scheiden auch bereicherungsrechtliche Ansprüche des
Maklers auf Wertersatz aus.
Textformerfordernis: Grundlagen und Reichweite
Maklerverträge, die den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus oder die Vermittlung eines solchen Vertrags zum Gegenstand haben, bedürfen nach § 656a BGB der Textform. Gemäß § 126b Satz 1 BGB muss dafür eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das es dem Empfänger ermöglicht, eine an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist und unverändert wiedergegeben werden kann (§ 126b Satz 2 BGB). Eine E-Mail ist hierfür grundsätzlich geeignet. Dagegen genügt es regelmäßig nicht, wenn die Erklärung lediglich auf einer herkömmlichen Internetseite zur Verfügung gestellt wird (vgl. EuGH, 05.07.2012 - Az: C-49/11).
Kein Erfordernis eines einheitlichen Dokuments - Vertragsschluss durch E-Mail-Austausch möglich
§ 126b Satz 1 BGB ist mit Blick auf § 656a BGB dahin auszulegen, dass die jeweiligen Erklärungen der Vertragsparteien nicht in einem einheitlichen Dokument enthalten sein müssen. Sie können auch jeweils auf getrennten dauerhaften Datenträgern vorhanden sein, sodass durch den Austausch von E-Mails ein nach § 656a BGB formwirksamer Maklervertrag zustande kommen kann. Dies folgt daraus, dass § 126b BGB - anders als § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB für die Schriftform und § 126a Abs. 2 BGB für die elektronische Form - keine Regelung enthält, nach der die Parteien bei einem Vertrag auf derselben Urkunde unterzeichnen oder ein gleichlautendes Dokument elektronisch signieren müssen. Muss aufgrund einer gesetzlichen Regelung bei einem Vertrag die Textform eingehalten werden, reicht es deshalb aus, wenn sowohl die Angebots- als auch die Annahmeerklärung den Voraussetzungen der Textform genügen.
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