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Vermieter schuldet trotz verspäteter Betriebskostenabrechnung keine Verzugszinsen auf Betriebskostenguthaben

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 9 Minuten

Ein Anspruch auf Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass der Schuldner mit einer Geldschuld in Verzug geraten ist. Diese Voraussetzung liegt nicht vor, wenn der Vermieter lediglich zur Erstellung einer Betriebskostenabrechnung verpflichtet ist. Solange keine Abrechnung erstellt wurde, besteht für den Mieter weder ein Anspruch auf Erstattung eines Betriebskostenguthabens noch auf Rückzahlung der geleisteten Vorauszahlungen.

Der Anspruch des Mieters auf Rückerstattung zu viel bezahlter Betriebskosten wird grundsätzlich erst mit Erteilung einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung fällig (vgl. BGH, 09.03.2005 - Az: VIII ZR 57/04). Bis zu diesem Zeitpunkt schuldet der Vermieter ausschließlich die Erstellung der Abrechnung selbst, nicht jedoch die Zahlung eines Geldbetrags. Erst wenn die Abrechnung vorliegt und sich daraus ein Guthaben zugunsten des Mieters ergibt, entsteht eine Zahlungspflicht.

Während eines laufenden Mietverhältnisses steht dem Mieter auch nach Ablauf der Abrechnungsfrist kein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Betriebskostenvorauszahlungen zu. Der Mieter ist in dieser Situation bereits dadurch ausreichend geschützt, dass er im Falle verspäteter Abrechnung die Zahlung weiterer Betriebskostenvorauszahlungen gemäß § 273 Abs. 1 BGB verweigern kann (vgl. BGH, 27.01.2010 - Az: XII ZR 22/07; BGH, 29.03.2006 - Az: VIII ZR 191/05).

Ein unmittelbarer Rückzahlungsanspruch auf die geleisteten Vorauszahlungen kommt erst nach Beendigung des Mietverhältnisses in Betracht, sofern der Vermieter bis dahin keine Betriebskostenabrechnung erstellt hat. Für Abrechnungszeiträume, in denen der Mieter während des laufenden Mietverhältnisses die Möglichkeit hatte, von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch zu machen, kann auch nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht unmittelbar die Rückzahlung der Vorauszahlungen verlangt werden (vgl. BGH, 26.09.2012 - Az: VIII ZR 315/11).

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