Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten   Jetzt Anfrage stellen Bereits 410.456 Anfragen

Vermieter schuldet trotz verspäteter Betriebskostenabrechnung keine Verzugszinsen auf Betriebskostenguthaben

Firmen / Gewerbe Lesezeit: ca. 9 Minuten

Ein Anspruch auf Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass der Schuldner mit einer Geldschuld in Verzug geraten ist. Diese Voraussetzung liegt nicht vor, wenn der Vermieter lediglich zur Erstellung einer Betriebskostenabrechnung verpflichtet ist. Solange keine Abrechnung erstellt wurde, besteht für den Mieter weder ein Anspruch auf Erstattung eines Betriebskostenguthabens noch auf Rückzahlung der geleisteten Vorauszahlungen.

Der Anspruch des Mieters auf Rückerstattung zu viel bezahlter Betriebskosten wird grundsätzlich erst mit Erteilung einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung fällig (vgl. BGH, 09.03.2005 - Az: VIII ZR 57/04). Bis zu diesem Zeitpunkt schuldet der Vermieter ausschließlich die Erstellung der Abrechnung selbst, nicht jedoch die Zahlung eines Geldbetrags. Erst wenn die Abrechnung vorliegt und sich daraus ein Guthaben zugunsten des Mieters ergibt, entsteht eine Zahlungspflicht.

Während eines laufenden Mietverhältnisses steht dem Mieter auch nach Ablauf der Abrechnungsfrist kein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Betriebskostenvorauszahlungen zu. Der Mieter ist in dieser Situation bereits dadurch ausreichend geschützt, dass er im Falle verspäteter Abrechnung die Zahlung weiterer Betriebskostenvorauszahlungen gemäß § 273 Abs. 1 BGB verweigern kann (vgl. BGH, 27.01.2010 - Az: XII ZR 22/07; BGH, 29.03.2006 - Az: VIII ZR 191/05).

Ein unmittelbarer Rückzahlungsanspruch auf die geleisteten Vorauszahlungen kommt erst nach Beendigung des Mietverhältnisses in Betracht, sofern der Vermieter bis dahin keine Betriebskostenabrechnung erstellt hat. Für Abrechnungszeiträume, in denen der Mieter während des laufenden Mietverhältnisses die Möglichkeit hatte, von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch zu machen, kann auch nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht unmittelbar die Rückzahlung der Vorauszahlungen verlangt werden (vgl. BGH, 26.09.2012 - Az: VIII ZR 315/11).

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Urteil freischalten

oder 7 Tage kostenlos testen

✓ Sofortiger Zugriff auf 48.068 Urteile
✓ Keine Zahlungsdaten erforderlich

Noch kein Premium-Zugang?

Jetzt 7 Tage kostenlos testen

Hinweis: Urteile geben die Rechtslage zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus ZDF (heute und heute.de) 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.267 Bewertungen)

Rasche, konkrete Antwort - auch auf meine Nachfrage -erhalten. Das Problem konnte leider nicht vollständig gelöst werden, da die Umstände zu vage ...
Verifizierter Mandant
Schnelle und verständliche Beratung zum Thema Kündigungsfrist. Vielen Dank!
Verifizierter Mandant