Rechtsprobleme anwaltlich lösen lassen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 410.026 Anfragen

Geduldete Parkplatznutzung: Kein automatischer Anspruch auf Unentgeltlichkeit

Mietrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Wer ein Grundstück oder einzelne Flächen ohne Mietvertrag nutzt, obwohl ihm eine entgeltliche Nutzung angeboten wurde, kann sich nicht auf ein Recht zum Besitz aus stillschweigend geschlossener Leihe berufen. Der Eigentümer kann in diesem Fall Nutzungsentschädigung nach den Vorschriften über das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis verlangen, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch der Umsatzsteuer unterliegt.

Voraussetzungen des Anspruchs aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis

Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung aus §§ 987 Abs. 1, 990 BGB setzt eine sogenannte Vindikationslage voraus: Der Anspruchsteller muss Eigentümer der Sache sein, der Anspruchsgegner Besitzer, ohne dass diesem ein Recht zum Besitz im Sinne des § 986 BGB zusteht. Besitz in diesem Sinne liegt bereits vor, wenn die tatsächliche Sachherrschaft über die Fläche ausgeübt wird; eine vertragliche Grundlage ist hierfür nicht erforderlich.

Vorliegend stand fest, dass der Nutzer über einen mehrjährigen Zeitraum Parkflächen tatsächlich genutzt und mit eigenen Kennzeichnungen versehen hatte, ohne dass hierüber ein Mietvertrag zustande gekommen war.

Wann begründet die Duldung der Nutzung ein Recht zum Besitz?

Ein Recht zum Besitz kann sich aus einem stillschweigend geschlossenen Leihvertrag ergeben, wenn der Eigentümer die Nutzung nicht nur duldet, sondern darüber hinaus einen Vertrauenstatbestand dahingehend setzt, dass er mit der Unentgeltlichkeit der Nutzung einverstanden ist (vgl. OLG Naumburg, 21.12.2006 - Az: 2 U 99/06). Die bloße Duldung über einen längeren Zeitraum reicht hierfür nicht aus. Schweigen kann nach § 242 BGB nur ausnahmsweise als Willenserklärung gewertet werden, wenn der Schweigende nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen wäre, einen abweichenden Willen zu äußern. Dies setzt regelmäßig einen besonderen, zugunsten des Nutzers geschaffenen Vertrauenstatbestand voraus.

Ein solcher Vertrauenstatbestand fehlt insbesondere dann, wenn der Eigentümer dem Nutzer zuvor ausdrücklich die Möglichkeit einer entgeltlichen Anmietung angeboten hat. In diesem Fall kann der Nutzer nicht davon ausgehen, dass ihm die Fläche abweichend hiervon dauerhaft unentgeltlich überlassen werden soll; vielmehr liegt es näher, von einem schlicht nicht weiterverfolgten Vertragsangebot auszugehen. Allein der Umstand, dass der Eigentümer über Jahre kein Nutzungsentgelt geltend macht, begründet noch keine konkludente unentgeltliche Gebrauchsüberlassung.

Bösgläubigkeit des Besitzers

Bösgläubigkeit im Sinne des § 990 BGB liegt vor, wenn der Besitzer weiß oder wissen muss, dass ihm kein Recht zum Besitz zusteht. Wurde dem Nutzer mitgeteilt, dass die Nutzung der Fläche grundsätzlich nur gegen Entgelt erfolgen soll, schließt dies einen guten Glauben an ein unentgeltliches Nutzungsrecht aus. Die Kenntnis von der Entgeltlichkeit der angebotenen Nutzung steht der Annahme eines gutgläubigen Besitzes entgegen.


Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Zum Weiterlesen bitte oder 7 Tage kostenlos testen.

Noch kein Premium-Zugang?

Jetzt 7 Tage kostenlos testen

Hinweis: Urteile geben die Rechtslage zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Kabel1 - K1 Journal 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.266 Bewertungen)

Wurde heute wieder einmal sehr gut in einer Mietrechtsfrage beraten (Frage ob mein Mietvertrag mich wirklich zum Renovieren verpflichtet und ob ...
Verifizierter Mandant
klar, effizient und fair im Preis
Verifizierter Mandant