Verkauft der Geschädigte eines vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs dieses vor Abschluss des Rechtsstreits weiter, schuldet er im Rahmen der Vorteilsausgleichung nicht den objektiven Fahrzeugwert, sondern lediglich Herausgabe des tatsächlich erzielten Verkaufserlöses. Ein unter dem objektiven Wert liegender Verkaufspreis kann dem Geschädigten nur dann als Mitverschulden angelastet werden, wenn der Fahrzeughersteller den objektiven Wert fundiert darlegt - eine bloße lineare Wertdegression anhand der Laufleistung genügt hierfür nicht.
Der erforderliche Vorsatz setzt kein zielgerichtetes Schädigungsbewusstsein voraus; es genügt das Bewusstsein, dass die Schädigung im Bereich des Möglichen liegt, verbunden mit dem billigenden Inkaufnehmen dieses Risikos. Da die Motorsteuerungssoftware allein zu dem Zweck programmiert wird, Abgaswerte zu beschönigen und eine Typengenehmigung trotz Überschreitung der Grenzwerte zu erlangen, liegt eine fahrlässige Fehlprogrammierung fern; vielmehr liegt hierin gerade der Zweck der Täuschung von Zulassungsbehörden, Kunden und Wettbewerbern.
Sittenwidrige Schädigung durch manipulierte Abgassoftware
Ein Anspruch aus § 826 BGB setzt ein sittenwidriges, vorsätzliches Verhalten voraus, das gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Erforderlich ist eine besondere Verwerflichkeit, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (vgl. BGH, 19.11.2013 - Az: VI ZR 336/12). Beim Einbau einer Motorsteuerungssoftware, die auf dem Prüfstand ein anderes Emissionsverhalten erzeugt als im realen Fahrbetrieb, liegt eine solche Sittenwidrigkeit vor, wenn hierdurch systematisch und mit erheblichem technischem Aufwand gesetzliche Umweltvorschriften umgangen und zugleich die Kaufentscheidung der Käufer beeinflusst wird. Die Erwartung des Käufers, dass Abgas- und Verbrauchswerte im Prüfstand in gewisser Korrelation zum realen Fahrbetrieb stehen, wird durch eine solche Software gezielt hintergangen.Der erforderliche Vorsatz setzt kein zielgerichtetes Schädigungsbewusstsein voraus; es genügt das Bewusstsein, dass die Schädigung im Bereich des Möglichen liegt, verbunden mit dem billigenden Inkaufnehmen dieses Risikos. Da die Motorsteuerungssoftware allein zu dem Zweck programmiert wird, Abgaswerte zu beschönigen und eine Typengenehmigung trotz Überschreitung der Grenzwerte zu erlangen, liegt eine fahrlässige Fehlprogrammierung fern; vielmehr liegt hierin gerade der Zweck der Täuschung von Zulassungsbehörden, Kunden und Wettbewerbern.
Zurechnung nach § 831 BGB
Kann nicht aufgeklärt werden, ob ein Organvertreter im Sinne von § 31 BGB von der Manipulation wusste oder sie veranlasst hat, kommt eine Zurechnung des sittenwidrigen Verhaltens des verantwortlichen Mitarbeiters über § 831 Abs. 1 S. 1 BGB in Betracht, wenn dieser als Verrichtungsgehilfe im Rahmen seines Anstellungsverhältnisses tätig geworden ist. Die Exkulpation nach § 831 Abs. 1 S. 2 BGB setzt voraus, dass der Geschäftsherr konkret darlegt, welcher Mitarbeiter für die Manipulation verantwortlich war und dass ihn insoweit kein Auswahl- oder Überwachungsverschulden trifft; ein pauschales Bestreiten genügt der Darlegungslast nicht.Schadensbegriff und Kausalität
Der Schadensbegriff im Rahmen des § 826 BGB ist subjektbezogen. Ein Vermögensschaden kann daher auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung vorliegen, wenn der Geschädigte durch das haftungsbegründende Verhalten zum Abschluss eines Vertrages gebracht wurde, den er sonst nicht geschlossen hätte, und die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist (vgl. BGH, 21.12.2004 - Az: VI ZR 306/03; BGH, 28.10.2014 - Az: VI ZR 15/14). Der Geschädigte muss sich von einer auf dem sittenwidrigen Verhalten beruhenden ungewollten Verpflichtung wieder befreien können; hierin liegt bereits der ersatzfähige Schaden. Die Kausalität der Täuschung für den Kaufentschluss wird nach der Lebenserfahrung vermutet, da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass ein Käufer ein systematisch manipuliertes Fahrzeug nicht erworben hätte. Ein nachträglich aufgespieltes Software-Update ändert an der bereits erfolgten Manipulation der Willensbildung beim Vertragsschluss nichts, zumal die langfristigen Auswirkungen eines solchen Updates auf das Fahrzeug ungeklärt bleiben können.Urteil freischalten
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