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Kein Anspruch auf weitere straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zur Lärmminderung

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Straßenverkehrsrechtliche Anordnungen setzen nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO voraus, dass Lärm- oder Abgasbelastungen vorliegen, die ein Einschreiten zum Schutz der Wohnbevölkerung rechtfertigen. Maßstab ist, ob ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung oder ein gebundener Anspruch auf Maßnahmen besteht. Entscheidend sind die normativen Vorgaben der 16. BImSchV und der RLS-19.

Ein Anspruch auf gebundenes Einschreiten besteht nach ständiger Rechtsprechung erst bei Überschreitung von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts. Bei niedrigeren Werten, die oberhalb von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts liegen, kommt lediglich ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung in Betracht. Werden diese Schwellen nicht überschritten, besteht kein Anspruch auf verkehrsrechtliche Maßnahmen.

Nach aktuellen schalltechnischen Untersuchungen ergaben sich im zu entscheidenden Fall für das betroffene Anwesen Belastungen von maximal 66,5 dB(A) tags und 59,8 dB(A) nachts. Diese Werte begründen keinen gebundenen Anspruch auf Einschreiten. Die Einwände gegen die zugrunde gelegten Berechnungen waren unsubstantiiert. Maßgeblich ist der Abstand zwischen Straßenmitte und nächstgelegenem Aufenthaltsraum, nicht der Abstand zum Fahrbahnrand. Auch wird auf die zulässige Höchstgeschwindigkeit abgestellt, unabhängig von tatsächlichen Überschreitungen.

Das zuständige Landratsamt hat vorliegend die erforderliche Ermessensausübung vorgenommen. Dabei wurden bereits Maßnahmen wie eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h und die Erneuerung der Fahrbahndecke umgesetzt. Weitere Maßnahmen wie ein Lkw-Durchfahrtsverbot oder eine Dosierampel wurden geprüft, aber wegen unverhältnismäßiger Folgewirkungen auf den Gesamtverkehr ermessensgerecht abgelehnt. Auch eine erneute Lärmmessung war nicht geboten, da aktuelle Verkehrsdaten und Messungen in die Berechnungen eingeflossen waren.

Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Verkehrserschütterungen und Gebäudeschäden konnte nicht belegt werden. Gutachterliche Feststellungen führten diese vielmehr auf geologische Bedingungen zurück.

Die gerichtliche Überprüfung ergab keinen Ermessensfehler. Mangels Überschreitung der einschlägigen Grenzwerte und wegen der fehlerfreien Ermessensabwägung besteht somit kein Anspruch auf weitergehende straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen.


VGH Bayern, 06.06.2025 - Az: 11 CE 25.378

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