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Keine Baugenehmigung für Pferdestall bei unwirtschaftlichem Reitbetrieb

Pferderecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Ein Pferdepensionsbetrieb im Außenbereich ist nur dann bauplanungsrechtlich privilegiert, wenn er als nachhaltiger, auf Dauer angelegter und lebensfähiger landwirtschaftlicher Betrieb nachgewiesen wird. Fehlt es an einem schlüssigen Wirtschaftskonzept, das eine angemessene Entlohnung der Arbeitsleistung und ausreichende Eigenkapitalbildung gewährleistet, liegt keine privilegierte landwirtschaftliche Nutzung, sondern Liebhaberei vor.

Die bauplanungsrechtliche Privilegierung eines Vorhabens im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 201 BauGB setzt voraus, dass es einem landwirtschaftlichen Betrieb dient. Der Begriff des landwirtschaftlichen Betriebs erfordert ein auf Dauer angelegtes, mit Gewinnerzielungsabsicht betriebenes und auch zur Gewinnerzielung geeignetes Unternehmen. Bei der Pensionspferdehaltung ist eine besonders kritische Prüfung erforderlich, weil der unmittelbare Bezug zur Bodenertragsnutzung gelockert ist und der Übergang zum gewerblichen Betrieb fließend verläuft.

Ob sich ein Betrieb auf Dauer als lebensfähig erweist, ist im Wege einer Prognose zu beantworten. Notwendig ist eine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls. Arbeits- und Kapitaleinsatz müssen in einem vernünftigen Verhältnis zum erwirtschafteten Erfolg stehen. Zumindest die angemessene Entlohnung des Betriebsinhabers und das für den Fortbestand zu bildende Eigenkapital müssen gewährleistet sein. Die fehlende angemessene Vergütung der eigenen Arbeitsleistung kennzeichnet bei einer Neugründung die Liebhaberei im Unterschied zu einem dauerhaften Betrieb.

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