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Stall / Pension / Einstellvertrag

Pferderecht

Der Pferdepensionsvertrag ist ein „gemischter“ Vertrag, was bereits hierdurch Konfliktpotential birgt. Im Streitfall kommt es i.d.R. auf den Vertragschwerpunkt an. Bei einer reinen Einstellung liegt in aller Regel eher ein Mietvertrag vor, bei einer Einstellung mit Fütterung und Pflege eher ein Dienstleistungs- oder Verwahrungsvertrag.

Liegt ein Verwahrungsvertrag vor, so gilt keine Kündigungsfrist. Der Vertrag kann jederzeit ohne Frist gekündigt werden. Liegt ein Mietvertrag vor, sieht die Sache anders aus. Zur Sicherheit sollte daher grundsätzlich eine individuelle Kündigungsfrist im Einstellvertrag vereinbart werden.

Eine eine fristlose Kündigung ist grundsätzlich immer möglich, setzt aber i.d.R. eine vorherige erfolglose Abmahnung voraus. Ist die Gesundheit des Pferdes konkret gefährdet oder sind erhebliche Verletzungen zu befürchten, so ist eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung zulässig.

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Urteil
Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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