Die Kündigung eines Pferdepensionsvertrages kann komplexer sein, als viele annehmen. Die Unsicherheit beginnt oft schon bei der Frage, welches Recht überhaupt Anwendung findet. Die rechtliche Einordnung des Vertrages ist jedoch entscheidend für die Wirksamkeit von Kündigungsfristen und die Rechte beider Parteien.
Rechtliche Einordnung eines Einstellvertrags und eines Pferdepensionsvertrags
Die rechtliche Natur eines Pferdeeinstellvertrags hängt maßgeblich von den vereinbarten Leistungen ab. Wurde lediglich eine leere Pferdebox ohne jegliche Zusatzleistungen bereitgestellt, so handelt es sich in der Regel um einen reinen
Mietvertrag. Es gelten mithin die Regelungen des Mietrechts, einschließlich der gesetzlichen Kündigungsfristen nach
§ 580a Abs. 1 Nr. 3 BGB, sofern die Vergütung monatlich zu entrichten ist.
Die Mehrzahl der Verträge sind jedoch sogenannte
Pferdepensionsverträge. Handelt es sich um einen gemischten Einstellvertrag, bei dem der Stallbetreiber das Pferd auch füttert, pflegt und die Box mistet, gestaltet sich die Lage schwieriger. Ein solcher Vertrag weist Elemente aus dem Mietrecht (Box), Kaufrecht (Futter), Dienstvertragsrecht (Pflege, Training) und dem Verwahrungsrecht (Obhut) auf.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich um einen sogenannten typengemischten Vertrag. Für die rechtliche Behandlung ist entscheidend, wo der Schwerpunkt (Schwerpunkt) des Vertrags liegt. Während der Bundesgerichtshof in der Vergangenheit bei Verträgen, die auch Beritt und Ausbildung umfassten, den Schwerpunkt im Dienstvertragsrecht verortet hat (vgl. BGH, 12.06.1990 - Az: IX ZR 151/89), neigen die Gerichte bei typischen Pensionsverträgen, bei denen die Fürsorge und Obhut für das Tier im Vordergrund stehen, mehrheitlich zur Annahme eines entgeltlichen Verwahrungsvertrags (vgl. BGH, 02.10.2019 - Az:
XII ZR 8/19; OLG Brandenburg, 28.06.2006 - Az:
13 U 138/05).
Welche Kündigungsfrist muss beachtet werden?
Diese Einordnung als Verwahrungsvertrag hat erhebliche Konsequenzen. Nach dem gesetzlichen Leitbild des Verwahrungsrechts kann der Hinterleger (der Einsteller) die hinterlegte Sache (das Pferd) jederzeit zurückfordern (§ 695 BGB). Umgekehrt könnte der Verwahrer (der Stallbetreiber), sofern keine Dauer bestimmt ist, jederzeit die Rücknahme verlangen (§ 696 BGB).
Eine Kündigungsfrist bestünde demnach nicht. Dies ist aber für keinen der Beteiligten sinnvoll. Der Stallbetreiber hätte keine Planungssicherheit bezüglich Personal- und Sachaufwand , und der Einsteller stünde bei einer Kündigung durch den Betreiber vor dem erheblichen Problem, kurzfristig einen neuen Platz für sein Pferd finden zu müssen.
Aus diesem Grund sollte ein Einstellvertrag immer auch eine schriftliche Regelung zu den Kündigungsfristen enthalten. Solche vertraglich vereinbarten Fristen sind dann für die Vertragspartner in der Regel auch verbindlich.
Welche Kündigungsfristen dürfen in den AGB vereinbart werden?
Die meisten Pensionsverträge verwenden vorformulierte Klauseln (Allgemeine Geschäftsbedingungen). Diese unterliegen der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Eine Klausel ist unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders unangemessen benachteiligt.
Früher argumentierten Instanzgerichte, dass vertragliche Kündigungsfristen in Pensionsverträgen generell unwirksam seien, da sie vom wesentlichen Grundgedanken des § 695 BGB (jederzeitiges Rückforderungsrecht) abwichen. Dieser Ansicht hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine Absage erteilt (BGH, 02.10.2019 - Az:
XII ZR 8/19).Der BGH stellt klar, dass zwischen dem reinen Rückforderungsrecht und der Kündigung des Vertragsverhältnisses zu unterscheiden ist. Die Vereinbarung einer Kündigungsfrist berührt nicht das Recht des Einstellers, sein Pferd jederzeit physisch an sich zu nehmen. Die Klausel regelt lediglich die Verpflichtung zur Fortzahlung des Entgelts bis zum Ablauf der Frist. Diese Möglichkeit, eine von der reinen Rückgabe losgelöste Vergütungsabrede zu treffen, ist in § 699 Abs. 2 BGB ausdrücklich vorgesehen.
Der BGH sieht in beiderseitigen Kündigungsfristen einen angemessenen Interessenausgleich: Der Betreiber erhält Planungssicherheit , und der Einsteller wird davor geschützt, dass der Betreiber seinerseits nach § 696 BGB jederzeit die Rücknahme des Pferdes verlangen kann.
Gerichte haben in der jüngeren Vergangenheit folgende konkrete Fristen als wirksam erachtet:
- Eine Frist von acht Wochen zum Monatsende wurde vom Bundesgerichtshof als AGB-rechtlich nicht zu beanstanden bewertet (BGH, 02.10.2019 - Az: XII ZR 8/19).
- Eine Frist von zwei Monaten zum Monatsende wurde ebenfalls als wirksam angesehen (LG Wuppertal, 23.05.2017 - Az: 16 S 63/16).
- Selbst eine beiderseitige Frist von drei Monaten zum Monatsende hält der BGH noch für zulässig. Das Gericht sieht dies als eine maßvolle Überschreitung der im Lagerrecht (§ 473 HGB) vorgesehenen Monatsfrist und orientiert sich dabei auch an der gesetzlichen Kündigungsfrist für Geschäftsräume (§ 580a Abs. 1 Nr. 3 BGB) (BGH, 12.02.2020 - Az: XII ZR 61/19).
Als unwirksam wurden hingegen in der Vergangenheit Regelungen erklärt, die eine Kündigung mit Frist von drei Monaten zum Quartalsende vorsahen, da dies zu einer maximalen Kündigungsfrist von bis zu sechs Monaten führen könnte. Eine Frist von drei Monaten zum Monatsende dürfte damit die Obergrenze des Zulässigen darstellen.
Fristlose (außerordentliche) Kündigung
Wurde eine Kündigungsfrist vereinbart, so führt auch das nicht dazu, dass eine außerordentliche Kündigung damit ausgeschlossen ist. Jedes Dauerschuldverhältnis kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden (§ 314 BGB). Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände und Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertrags bis zum Ablauf der Frist nicht zugemutet werden kann.
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