Mietverträge müssen nicht zwingend schriftlich geschlossen werden, Sie können auch mündlich abgeschlossen werden.
Voraussetzung für einen wirksamen Mietvertrag ist, dass Einigkeit darüber besteht, wer Mieter und wer Vermieter ist (eindeutige Bezeichnung der Vertragsparteien), welche Wohnung (genaue Bezeichnung des Mietgegenstandes) zu welchem Preis vermietet wird und wann das Mietverhältnis beginnt.
Viele Mieter bekommen vom Eigentümer jedoch einen fertigen Vertrag vorgelegt - und unterschreiben, ohne die einzelnen Punkte genau zu überprüfen.
Es ist jedoch ratsam, einen Mietvertragsentwurf ggf. sogar anwaltlich prüfen zu lassen. Dann können entsprechend Korrekturvorschläge ungesetzt werden, wenn hierüber Einigkeit zwischen den Vertragsparteien erzielt werden kann.
Die meisten Mietverträge werden in Form vorgedruckter Formularmietverträge abgeschlossen. In diesem Fall müssen sich die einzelnen Regelungen im Hinblick auf deren Wirksamkeit an den Vorschriften für die Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen messen lassen. Dies führt immer wieder dazu, dass Regelungen aus Standardmietvertragen von den Gerichten „gekippt“ werden.
Grundsätzlich verhält es sich so, das unerlaubte oder ungültige Klauseln nicht erfüllt werden müssen - auch dann nicht, wenn diese im Vertrag akzeptiert worden sind. In solchen Fällen gilt nicht die Vereinbarung im Mietvertrag, sondern das Gesetz. Unrechtmäßig erfolgte Zahlungen können sogar zurückverlangt werden.
Zu unterscheiden sind der unbefristete Mietvertrag, der Zeitmietvertrag, der Staffelmietvertrag und der Indexmietvertrag.
Letzte Änderung: 20.05.2025
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