Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten   Jetzt Anfrage stellen Bereits 412.086 Anfragen

Fiktive Abrechnung von Reparaturkosten beim Leasingfahrzeug

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Der Leasingnehmer ist zwar befugt, Nutzungsschäden oder eigene Haftungsschäden geltend zu machen. Die Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB in Bezug auf den Substanzschaden verbleibt jedoch grundsätzlich beim Eigentümer. Eine fiktive Abrechnung durch den Leasingnehmer setzt die Zustimmung des Eigentümers voraus.

Der Anspruch auf Schadensersatz nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eröffnet dem Geschädigten grundsätzlich die Wahl, anstelle der Naturalrestitution die hierfür erforderlichen Geldmittel in Form von Reparaturkosten zu verlangen. Diese Ersetzungsbefugnis ist als „facultas alternativa“ ausgestaltet und ermöglicht dem Geschädigten die Entscheidung, ob er die Schadensbeseitigung selbst veranlasst oder die Finanzmittel anderweitig verwendet. Die Dispositionsfreiheit über die Schadensbeseitigungsmittel ist jedoch an die Rechtsstellung des Geschädigten geknüpft und wird durch die Eigentumsordnung bestimmt.

Im Verhältnis zwischen Eigentümer und berechtigtem unmittelbarem Besitzer einer beschädigten Sache ist die Entscheidung über den Ersatz eines Substanzschadens dem Eigentümer vorbehalten. Nach § 903 BGB steht allein ihm die umfassende Herrschaftsgewalt zu, sodass auch die Ausübung der Ersetzungsbefugnis bei Substanzschäden grundsätzlich an seine Zustimmung (§ 182 BGB) gebunden ist. Der Leasingnehmer als Besitzer kann die fiktiven Reparaturkosten daher nicht eigenständig geltend machen, wenn ihm dieses Recht nicht ausdrücklich übertragen wurde.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Urteil freischalten

oder Registrieren

Noch kein Premium-Zugang?

7 Tage kostenlos testen


BGH, 29.01.2019 - Az: VI ZR 481/17

ECLI:DE:BGH:2019:290119UVIZR481.17.0


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus ComputerBild 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.267 Bewertungen)

Die Beratung war wie immer sehr gut.
Olaf Sieradzki, Bad Hönningen
Sehr schnelle Hilfe und Unterstützung! Ich bin sehr sehr zufrieden Vielen lieben Dank für die tolle Unterstützung.
Verifizierter Mandant