Der
Leasingnehmer ist zwar befugt, Nutzungsschäden oder eigene Haftungsschäden geltend zu machen. Die Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB in Bezug auf den Substanzschaden verbleibt jedoch grundsätzlich beim Eigentümer. Eine
fiktive Abrechnung durch den Leasingnehmer setzt die Zustimmung des Eigentümers voraus.
Der Anspruch auf Schadensersatz nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eröffnet dem Geschädigten grundsätzlich die Wahl, anstelle der Naturalrestitution die hierfür erforderlichen Geldmittel in Form von Reparaturkosten zu verlangen. Diese Ersetzungsbefugnis ist als „facultas alternativa“ ausgestaltet und ermöglicht dem Geschädigten die Entscheidung, ob er die Schadensbeseitigung selbst veranlasst oder die Finanzmittel anderweitig verwendet. Die Dispositionsfreiheit über die Schadensbeseitigungsmittel ist jedoch an die Rechtsstellung des Geschädigten geknüpft und wird durch die Eigentumsordnung bestimmt.
Im Verhältnis zwischen Eigentümer und berechtigtem unmittelbarem Besitzer einer beschädigten Sache ist die Entscheidung über den Ersatz eines Substanzschadens dem Eigentümer vorbehalten. Nach § 903 BGB steht allein ihm die umfassende Herrschaftsgewalt zu, sodass auch die Ausübung der Ersetzungsbefugnis bei Substanzschäden grundsätzlich an seine Zustimmung (§ 182 BGB) gebunden ist. Der Leasingnehmer als Besitzer kann die fiktiven Reparaturkosten daher nicht eigenständig geltend machen, wenn ihm dieses Recht nicht ausdrücklich übertragen wurde.
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