Soweit eine Kfz-Versicherung auf Basis des Wiederbeschaffungswerts reguliert, hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass die Leistung der
Vollkaskoversicherung im Fall des
Diebstahls und der frühzeitigen Beendigung des
Leasingvertrags dem Leasinggeber in voller Höhe zusteht.
Die Vollkaskoversicherung greife nach § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1 AKB bei Beschädigung, Zerstörung und Verlust des Fahrzeugs und sei damit reine Sachversicherung und decke als solche nur das Interesse des Eigentümers an der Erhaltung des unter Versicherungsschutz stehenden Fahrzeugs (s. BGH, 31.10.2007 - Az: VIII ZR 278/05).
Nach der Wertung des § 285 BGB sei derjenige, der von seiner Pflicht, (hier: nach Beendigung des Leasingvertrages den Leasinggegenstand zurückzugeben), wegen Unmöglichkeit frei geworden sei, und dafür ein stellvertretendes commodum (hier: Versicherungsleistung) erhalten habe, verpflichtet, dieses (an den Leasinggeber als Eigentümer) herauszugeben.
Im vorliegenden Fall hat die Vollkaskoversicherung nicht auf Basis des
Wiederbeschaffungswerts, sondern des Neupreises reguliert. Die Frage, ob dem Leasinggeber die Versicherungsleistung auch in dem Fall zusteht, in welchem diese – wie vorliegend – den Wiederbeschaffungswert übersteigt, weil der Versicherer den Schaden aufgrund einer entsprechenden Versicherung des Leistungsnehmers auf Neupreisbasis reguliert, hat der Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung ausdrücklich offen gelassen.
Dem Leasinggeber steht auch die über den Wiederbeschaffungswert hinausgehende Versicherungsleistung nach der Wertung des § 285 BGB zu.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG Düsseldorf, 26.02.2019 - Az: I-24 U 70/18) hat hierzu u.a. ausgeführt:
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