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Bei Leerstand sind Wasserleitungen zu leeren und abzusperren!
Mietrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Steht das versicherte Anwesen leer, so müssen nach § 24 Ziffer 1.c) VGB 2003 die wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abgesperrt und entleert sowie entleert gehalten werden. Dies kann nach dem Wortlaut der Vorschrift weder durch eine genügend häufige Kontrolle noch durch irgendeine Form von Beheizen ersetzt werden. Dieses Verhalten ist auch subjektiv grob fahrlässig, so dass die Versicherung wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls nach § 81 Abs. 2 VVG zu einer Kürzung der Leistung berechtigt ist.
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