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Bei Leerstand sind Wasserleitungen zu leeren und abzusperren!

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Steht das versicherte Anwesen leer, so müssen nach § 24 Ziffer 1.c) VGB 2003 die wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abgesperrt und entleert sowie entleert gehalten werden. Dies kann nach dem Wortlaut der Vorschrift weder durch eine genügend häufige Kontrolle noch durch irgendeine Form von Beheizen ersetzt werden. Dieses Verhalten ist auch subjektiv grob fahrlässig, so dass die Versicherung wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls nach § 81 Abs. 2 VVG zu einer Kürzung der Leistung berechtigt ist.


OLG Frankfurt, 07.08.2024 - Az: 7 U 251/20

ECLI:DE:OLGHE:2024:0807.7U251.20.00


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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