Rechtsfragen? Wir beraten Sie per   E-Mail  -   Video  -   Telefon  -   WhatsApp Bereits 402.329 Anfragen

Bei Leerstand sind Wasserleitungen zu leeren und abzusperren!

Mietrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Steht das versicherte Anwesen leer, so müssen nach § 24 Ziffer 1.c) VGB 2003 die wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abgesperrt und entleert sowie entleert gehalten werden. Dies kann nach dem Wortlaut der Vorschrift weder durch eine genügend häufige Kontrolle noch durch irgendeine Form von Beheizen ersetzt werden. Dieses Verhalten ist auch subjektiv grob fahrlässig, so dass die Versicherung wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls nach § 81 Abs. 2 VVG zu einer Kürzung der Leistung berechtigt ist.


OLG Frankfurt, 07.08.2024 - Az: 7 U 251/20

ECLI:DE:OLGHE:2024:0807.7U251.20.00

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline - bekannt aus Merkur.de

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Anliegen – Sie erhalten ein individuelles Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.250 Bewertungen)

Sehr geehrter Herr Voß, ihre Ausführungen haben mir sehr weiter geholfen. Ich bin damit sehr zufrieden und gehe jetzt am Wochenende ...
Andreas Thiel, Waldbronn
Sehr umfassende und erschöpfende Rechtsauskunft erhalten, könnte nicht besser sein.
Thomas Heinrichs, Bräunlingen