Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten Bereits 405.044 Anfragen

Bei Leerstand sind Wasserleitungen zu leeren und abzusperren!

Mietrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Steht das versicherte Anwesen leer, so müssen nach § 24 Ziffer 1.c) VGB 2003 die wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abgesperrt und entleert sowie entleert gehalten werden. Dies kann nach dem Wortlaut der Vorschrift weder durch eine genügend häufige Kontrolle noch durch irgendeine Form von Beheizen ersetzt werden. Dieses Verhalten ist auch subjektiv grob fahrlässig, so dass die Versicherung wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls nach § 81 Abs. 2 VVG zu einer Kürzung der Leistung berechtigt ist.


OLG Frankfurt, 07.08.2024 - Az: 7 U 251/20

ECLI:DE:OLGHE:2024:0807.7U251.20.00

Rechtsberatung durch erfahrenen Anwalt

AnwaltOnline - bekannt aus Bild am Sonntag

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)

Zuerst war ich schon skeptisch, aber der Kontakt war professionell. Die Beantwortung meine Fragen sehr zügig, obwohl es Wochenende war, perfekt. Ich ...
Verifizierter Mandant
Ich bekam eine schnelle , sehr ausführliche, kompetente Beratung durch Herrn Dr. jur. Jens-Peter Voß. Dadurch fiel mir die Entscheidung, das Angebot ...
Verifizierter Mandant