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Reiseabbruchversicherung: Wann zahlt die Versicherung nach einem vorzeitigen Urlaubsende?

Reiserecht Lesezeit: ca. 14 Minuten

Wer eine Reise bucht, denkt meist zuerst an eine Reiserücktrittsversicherung - den Schutz für den Fall, dass die Reise gar nicht erst angetreten werden kann. Weit weniger im Blickfeld liegt die Reiseabbruchversicherung, die erst greift, wenn die Reise begonnen hat und dann vorzeitig beendet werden muss. Gerade dieser Schutz kann erheblich sein: Rückflüge müssen spontan umgebucht, zusätzliche Nächte gebucht und bereits bezahlte Reiseleistungen abgeschrieben werden.

Was ist ein Reiseabbruch?

Ein Reiseabbruch liegt vor, wenn eine bereits angetretene Reise aus einem versicherten Grund vorzeitig und nicht planmäßig beendet wird. Entscheidend ist dabei nicht der Zeitpunkt der tatsächlichen Abreise, sondern der Eintritt des Ereignisses, das eine sinnvolle Fortsetzung der Reise unmöglich oder unzumutbar macht.

Das Amtsgericht München hat hierzu klargestellt, dass der Reiseabbruch nicht erst mit dem physischen Verlassen des Urlaubsortes beginnt, sondern bereits mit dem Eintritt des versicherten Ereignisses selbst: Nachdem eine Urlauberin nach einem Skiunfall operiert worden war und mehrere Tage im Hotel auf den organisierten Rücktransport wartete, bejahte das Gericht einen Reiseabbruch bereits ab dem Unfalltag. Das bloße Verbleiben am Urlaubsort zum Zweck der Rückreiseorganisation steht dem Reiseabbruch damit gleich (vgl. AG München, 24.02.2024 - Az: 132 C 23372/24).

Welche Ereignisse sind versichert?

Typische Versicherungsereignisse sind unerwartete schwere Erkrankungen oder Unfälle des Reisenden sowie der mitreisenden und mitversicherten Personen. Darüber hinaus können je nach Versicherungsbedingungen zahlreiche weitere Ereignisse den Versicherungsschutz auslösen: der Tod oder die schwere Erkrankung eines Angehörigen, erhebliche Schäden am Eigentum durch Feuer, Einbruch oder Elementarereignisse, der unerwartete Verlust des Arbeitsplatzes, Schwangerschaftskomplikationen, die unerwartete Unverträglichkeit einer Impfung, gerichtliche Ladungen oder der Ausfall öffentlicher Verkehrsmittel mit erheblicher Verspätung.

Maßgeblich für den konkreten Versicherungsumfang sind stets die Allgemeinen Versicherungsbedingungen des jeweiligen Vertrags. Da sich die Bedingungen verschiedener Anbieter erheblich unterscheiden können, empfiehlt sich ein sorgfältiger Vergleich vor Vertragsabschluss.

Was leistet die Reiseabbruchversicherung?

Die Reiseabbruchversicherung umfasst im Kern zwei Leistungsbereiche: Zum einen erstattet sie den Wert der nicht genutzten Reiseleistungen - also denjenigen Anteil des bereits bezahlten Reisepreises, der durch den vorzeitigen Abbruch nicht mehr in Anspruch genommen werden konnte. Zum anderen übernimmt sie die zusätzlichen Kosten, die durch den Abbruch entstehen, insbesondere Umbuchungsgebühren, Rückreisekosten, notwendige Hotelübernachtungen bis zur Abreise und sonstige Mehraufwendungen.

Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass bei einer Pauschalreise für die Berechnung des Wertes der nicht genutzten Reiseleistung der Gesamtreisepreis zugrunde zu legen ist - und nicht nur die rechnerischen Kosten einzelner Teilleistungen. Eine Pauschalreise bildet aus Sicht des Versicherungsnehmers eine einheitliche Reiseleistung, sodass auch anteilig nicht genutzte Flugleistungen in die Erstattung einfließen (vgl. BGH, 28.01.2004 - Az: IV ZR 65/03).

Bei Schiffsreisen hat das Landgericht Düsseldorf anerkannt, dass eine solche Reise aus Sicht des Versicherungsnehmers nicht als einheitliche, untrennbare Leistung zu verstehen ist, sondern aus tageweise abgrenzbaren Teilleistungen besteht - mit der Folge, dass nur der nicht genutzte Teil der Reise zu erstatten ist (vgl. LG Düsseldorf, 25.07.2012 - Az: 11 O 40/12).

Wer hingegen eine Versicherung abschließt, die nicht ausdrücklich als Reiseabbruchversicherung bezeichnet ist - etwa eine an einen Kreditkartenvertrag geknüpfte Versicherung -, darf nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass auch der anteilige Reisepreis für nicht genutzte Leistungen erstattet wird. Ein solcher Schutz folgt nicht allein aus dem Umstand, dass das Produkt Reiserisiken abdeckt (vgl. LG Düsseldorf, 28.04.2016 - Az: 9 S 25/15).

Wann gilt eine Erkrankung als unerwartet und schwer?

Die häufigste Streitfrage dreht sich um die Voraussetzungen für eine „unerwartete schwere Erkrankung“. Schwer ist eine Erkrankung, wenn sie einen solchen Grad erreicht hat, dass die Fortsetzung der Reise objektiv nicht zumutbar ist. Diese Einschätzung darf nicht nur vermutet werden, sondern muss durch ärztliche Diagnose objektivierbar und nachweisbar sein. So gilt etwa ein Nasenbeinbruch nur dann als schwere Erkrankung im Sinne der Versicherungsbedingungen, wenn er operativer Behandlung bedarf.

Unerwartet ist eine Erkrankung dann nicht mehr, wenn sie bereits bei Buchung der Reise bestand und die darauf beruhenden Beschwerden damals bereits in Erscheinung getreten waren. Vorhersehbarkeit schließt den Versicherungsschutz aus - wobei der Begriff der Vorhersehbarkeit nicht überdehnt werden darf: Eine entfernte abstrakte Möglichkeit des Eintretens eines Ereignisses genügt nicht. Vorhersehbar ist ein Umstand erst dann, wenn sein Eintritt im konkreten Einzelfall überwiegend wahrscheinlich war.

Psychische Erkrankungen: Häufig ausgeschlossen

Viele Versicherungsbedingungen schließen psychische Erkrankungen als Versicherungsfall ausdrücklich aus. Das Landgericht München I hat bestätigt, dass ein solcher Leistungsausschluss in Allgemeinen Versicherungsbedingungen weder überraschend noch unangemessen benachteiligend ist. Der Ausschluss verfolgt ein sachliches Ziel: Psychische Erkrankungen und insbesondere deren Entstehungszeitpunkt lassen sich häufig schwer objektivieren, was zu langwierigen und kostenintensiven Prüfprozessen führen würde - ein Aufwand, der mit dem Charakter einer kurzlaufenden und preisgünstigen Reiseversicherung unvereinbar wäre (vgl. LG München I, 08.01.2015 - Az: 6 S 15424/13). Ist der Ausschluss in den Bedingungen klar formuliert und nicht versteckt, hält er auch der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand. Zudem sehen viele Bedingungen bei psychischen Erkrankungen vor, dass ein Attest eines Facharztes beizubringen ist.

Sonderfälle: Frühgeburt, Kündigung und erkrankte Betreuungspersonen

Einige Fallkonstellationen sind regelmäßig Gegenstand von Auseinandersetzungen mit der Versicherung. Das Landgericht Frankfurt/Main hat entschieden, dass eine Frühgeburt - obwohl bei jeder Schwangerschaft dem Grunde nach denkbar - nicht als vorhersehbares Ereignis gilt. Die bloße Kenntnis einer Möglichkeit begründet keine Erwartung in versicherungsrechtlichem Sinne; vorhersehbar ist nur, was als halbwegs sichere Folge antizipiert werden kann. Deckt die Versicherung den Leistungsfall „Schwangerschaft“ oder „unerwartete schwere Erkrankung“ ab, besteht in einem solchen Fall Versicherungsschutz (vgl. LG Frankfurt/Main, 16.11.2018 - Az: 2-08 O 41/18).

Ähnliche Grundsätze gelten bei einem unerwarteten Jobverlust. Das Landgericht Mönchengladbach hat für den Fall einer betriebsbedingten Kündigung während der Probezeit ausgeführt, dass auch eine solche Kündigung - obwohl bei jedem Probearbeitsverhältnis stets möglich - nicht schon deshalb als vorhersehbar einzustufen ist. Maßgeblich ist, ob der Versicherungsnehmer im konkreten Einzelfall ernsthaft damit rechnen musste; daran fehlt es, wenn der Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags ein berechtigtes Vertrauen auf Weiterbeschäftigung begründete (vgl. LG Mönchengladbach, 09.03.2021 - Az: 4 S 30/20).

Muss eine Reise abgebrochen werden, weil die Betreuungsperson eines pflegebedürftigen Angehörigen erkrankt ist, besteht ein Anspruch gegen die Reiseabbruchversicherung grundsätzlich nur dann, wenn die Erkrankung dieser Risikoperson durch ärztliches Attest nachgewiesen wird. Diese in den Versicherungsbedingungen regelmäßig enthaltene Attestpflicht ist wirksam. Verweigert die Betreuungsperson den Arztbesuch, fällt das Risiko des Nachweismangels in den Verantwortungsbereich des Versicherungsnehmers - nicht in den der Versicherung (vgl. AG München, 30.11.2011 - Az: 241 C 11924/11).

Wann handelt es sich um einen Abbruch und wann um eine Unterbrechung?

Nicht jede Störung des Reiseverlaufs ist ein Reiseabbruch. Ein Abbruch im versicherungsrechtlichen Sinne liegt nach verbreiteter Auslegung nur vor, wenn die gebuchten Reiseleistungen vorzeitig vollständig aufgegeben und die Heimreise mit einem anderen als dem ursprünglich gebuchten Beförderungsmittel angetreten werden.

Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat hierzu entschieden, dass ein Ehepaar, das auf einer Kreuzfahrt aufgrund einer Covid-19-Erkrankung der Ehefrau unter Quarantänebedingungen verblieb, dabei aber auf dem gebuchten Schiff blieb und planmäßig zurückreiste, keinen Anspruch auf Leistungen aus der Reiseabbruchversicherung hat. Das Verbleiben an Bord und die planmäßige Rückreise stellen lediglich eine Reiseunterbrechung dar, nicht aber einen Reiseabbruch - auch wenn das Verlassen eines Kreuzfahrtschiffs auf offener See tatsächlich schwierig ist -, da das Schiff im konkreten Fall zwischenzeitlich einen Hafen angelaufen hatte (vgl. OLG Zweibrücken, 18.02.2026 - Az: 1 U 63/25).

Wann besteht Schutz für Mitreisende oder die ganze Reisegruppe?

Tritt das versicherte Ereignis in der Person eines Reisenden ein, kann der Versicherungsschutz grundsätzlich auch Mitreisende erfassen. Das Amtsgericht München hat entschieden, dass neben den Kosten der bei einem Unfall verletzten Mutter auch die Hotelkosten des Ehemanns erstattet wurden, weil dessen Fortführung der Reise objektiv unzumutbar war. Mit Blick auf die eheliche Solidargemeinschaft ist es nicht zumutbar, einen Ehepartner auf die Weiterführung seines Urlaubs zu verweisen, während der andere nach einer Operation im Krankenhaus liegt. Für die Tochter hingegen wurde die Klage abgewiesen, weil nicht konkret vorgetragen worden war, welche Auswirkungen der Unfall auf ihre eigene Reiseteilnahme hatte (AG München, 24.02.2024 - Az: 132 C 23372/24).

Keine Beratungspflicht des Reisebüros

Ein Reisebüro ist gesetzlich nicht verpflichtet, einen Reisenden unaufgefordert auf die Möglichkeit des Abschlusses einer Reiseabbruchversicherung hinzuweisen. Der Bundesgerichtshof hat dies in einem Fall bestätigt, in dem dem Kunden zwar eine Reiserücktrittsversicherung empfohlen, eine Abbruchversicherung aber nicht erwähnt worden war. Der Kunde erlitt dadurch einen Schaden von rund 4.000 Euro für nicht genutzte Reiseleistungen. Das Gericht stellte klar: Die gesetzliche Hinweispflicht beschränkt sich auf Reiserücktrittskosten- und Rücktransportkostenversicherungen; auf eine Abbruchversicherung muss nicht hingewiesen werden - auch nicht bei langen Reisen mit hohem Reisepreis (vgl. BGH, 25.07.2006 - Az: X ZR 182/05).

Obliegenheiten des Versicherungsnehmers: Attest, unverzügliche Meldung und Schadensminimierung

Tritt ein Versicherungsfall ein, muss der Versicherungsnehmer die Reise unverzüglich abbrechen und den Schaden so gering wie möglich halten. Wer die Stornierung unnötig hinauszögert, riskiert, dass die Versicherung die dadurch erhöhten Kosten nicht vollständig übernimmt. Der Versicherungsfall ist der Versicherung unverzüglich zu melden; alle erforderlichen Unterlagen - insbesondere ärztliche Atteste, Buchungsbelege und Rechnungen für die Rückreise - sind beizubringen.

Die Reiseabbruchversicherung kann in der Regel noch bis wenige Tage vor Reisebeginn abgeschlossen werden; bei Last-Minute-Reisen empfiehlt sich der Abschluss direkt bei der Buchung. Wird sie in Kombination mit einer Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen, können die Fristen der Rücktrittsversicherung für beide Teile gelten - ein Blick in die Bedingungen ist daher unerlässlich.
Stand: (letzte Änderung: 10.06.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Die Reiserücktrittsversicherung greift, wenn eine Reise vor dem Antritt storniert werden muss, und erstattet die anfallenden Stornokosten. Die Reiseabbruchversicherung setzt demgegenüber erst nach Reiseantritt ein: Sie übernimmt Kosten für nicht genutzte Reiseleistungen sowie zusätzliche Aufwendungen wie Umbuchungskosten und Rückreisekosten, wenn die Reise vorzeitig beendet werden muss.
Typische versicherte Ereignisse sind unerwartete schwere Erkrankungen oder Unfälle des Reisenden oder mitversicherter Personen sowie der Tod oder eine schwere Erkrankung eines Angehörigen zuhause. Hinzu kommen je nach Bedingungen Schwangerschaftskomplikationen, erhebliche Sachschäden am Eigentum, betriebsbedingte Kündigung oder die unerwartete Unverträglichkeit einer Impfung. Maßgeblich sind stets die konkreten Versicherungsbedingungen des abgeschlossenen Vertrags.
Ein Reiseabbruch liegt vor, wenn die gebuchten Reiseleistungen vorzeitig vollständig aufgegeben und die Heimreise mit einem anderen als dem ursprünglich gebuchten Beförderungsmittel angetreten werden. Werden einzelne Teilleistungen nicht in Anspruch genommen, die Rückreise aber planmäßig durchgeführt, liegt lediglich eine Reiseunterbrechung vor, die in der Regel nicht von der Reiseabbruchversicherung gedeckt ist.
Eine Erkrankung gilt als schwer, wenn sie den Grad erreicht hat, bei dem eine Fortsetzung der Reise objektiv nicht mehr zumutbar ist. Dies muss ärztlich diagnostizierbar und nachweisbar sein. Als unerwartet gilt eine Erkrankung, wenn sie bei der Reisebuchung noch nicht bestand und die darauf beruhenden Beschwerden damals nicht in Erscheinung getreten waren. Vorhersehbar ist ein Ereignis erst dann, wenn sein Eintritt im konkreten Fall überwiegend wahrscheinlich war.
Nein. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Reisebüros gesetzlich nur zum Hinweis auf die Möglichkeit einer Reiserücktrittskosten- und Rücktransportkostenversicherung verpflichtet sind - nicht aber auf eine Reiseabbruchversicherung. Auch bei langen Reisen mit hohem Reisepreis besteht keine weitergehende Beratungspflicht.
Bei Eintritt eines Versicherungsfalls muss die Reise unverzüglich abgebrochen und der Schaden so gering wie möglich gehalten werden. Eine verzögerte Stornierung kann dazu führen, dass erhöhte Kosten nicht erstattet werden. Der Versicherungsfall ist der Versicherung unverzüglich zu melden; alle erforderlichen Nachweise - insbesondere ärztliche Atteste und Buchungsbelege - sind einzureichen.
Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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