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Reiseabbruchversicherung und die erkrankte Betreuungsperson

Reiserecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Muss eine Reise abgebrochen werden, weil die Betreuungsperson der Mutter, die sonst vom Reisenden versorgt wird, erkrankt, hat der Reisende ein Attest über diese Erkrankung vorzulegen. Tut er dies nicht, hat er keinen Anspruch auf Ersatz des Reisepreises für den nicht genutzten Teil der Reise gegenüber seiner Versicherung.

Ein Ehepaar buchte für sich und seinen Sohn in einem Reisebüro eine sechstägige Reise im August 2010 ins Disneyland Paris. Die Mutter des Ehemannes ist pflegebedürftig und wird normalerweise durch diesen betreut. Für die Zeit des Urlaubes übernahm die Pflege der Mutter eine Bekannte. 3 Tage vor Ende der Reise musste die Reise abgebrochen werden, weil die Betreuungsperson erkrankte.

Beim Spielen mit dem Enkel hatte sie sich so unglücklich gedreht, dass sie sich im rechten Schulterbereich verrenkte. Sie konnte den rechten Arm nicht mehr hochheben und damit auch die notwendigen Pflegeleistungen nicht mehr durchführen.

Der Ehemann verlangte daher von seiner Reiseabbruchsversicherung 2000 Euro. Dies sei angemessen. Schließlich habe die Familie 3 Tage der Reise nicht nutzen können und auch die Urlaubsfreude sei beeinträchtigt gewesen.

Die Versicherung weigerte sich zu bezahlen. Zum einen sei ein Attest über die Erkrankung der Betreuungsperson nicht eingereicht worden. Zum anderen sei entgangene Urlaubsfreude nicht versichert.

Daraufhin erhob die Familie Klage beim Amtsgericht München. Sie könne das Attest nicht vorlegen, weil die Betreuerin sich weigerte, zum Arzt zu gehen.

Die zuständige Richterin wies die Klage ab:

Die Kläger hätten keinen Anspruch aus der Reiseabbruchversicherung.

Nach dieser würde zum einen nur der anteilige Reisepreis für nicht genutzte Reiseleistungen abzüglich der Rückreisekosten erstattet. Nicht vom Versicherungsschutz umfasst seien Ersatzansprüche wegen entgangener Urlaubsfreude. Insofern stünde den Klägern sowieso allenfalls ein Erstattungsanspruch in Höhe von EUR 1.175,00 zu.

Bezüglich dieses Anspruchs hätten die Kläger allerdings gegen ihre in den allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelte Pflicht verstoßen, im Falle einer unerwarteten schweren Erkrankung das Attest eines Arztes vorzulegen.

Dieser Passus in den Versicherungsbedingungen sei auch wirksam. Die Versicherung möchte auf diese Weise ausschließen, dass die Reise aus anderen Gründen, die alleinig im Risikobereich des Versicherungsnehmers liegen, abgebrochen wird. Es könnte grundsätzlich auch sein, dass die Reise wegen beruflicher Gründe der Kläger oder wegen Unstimmigkeiten zwischen der Betreuungsperson und der betreuten Person abgebrochen wurde und die unerwartet schwere Erkrankung nur vorgeschoben werde. Mit der Attestpflicht werde ein etwaig möglicher Missbrauch eingeschränkt.

Die Tatsache, dass die Betreuungsperson sich geweigert habe, zum Arzt zu gehen, falle in den Risikobereich der Kläger. Die Weigerung, zum Arzt zu gehen, sei ein Problem im Innenverhältnis zwischen den versicherten Risikopersonen, nicht jedoch in Bezug auf die Versicherung.

Das Urteil ist rechtskräftig.


AG München, 30.11.2011 - Az: 241 C 11924/11

Quelle: PM des AG München


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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