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„Grüner Kanal“ ohne Begleitung - Einreisefreimenge gilt nur für Anwesende

Reiserecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Die Einreisefreimenge im Reiseverkehr kann nur von der Person in Anspruch genommen werden, die die betreffende Ware bei der Zollkontrolle physisch mit sich führt oder zumindest selbst anwesend ist; auf die Eigentumsverhältnisse an der Ware kommt es nicht an. Überschreitet der Wert der so zugeordneten Waren die persönliche Freimenge, sind Einfuhrabgaben sowie - bei zumindest leichtfertiger Steuerverkürzung - ein Zollzuschlag rechtmäßig festzusetzen.

Wann kann die Einreisefreimenge im „Grünen Kanal“ beansprucht werden?

Für aus Drittländern in das Zollgebiet der Union verbrachte Waren besteht grundsätzlich eine Pflicht zur Zollanmeldung, Art. 158 Abs. 1 UZK. Im Reiseverkehr kann diese Anmeldung konkludent durch das Durchschreiten des „Grünen Kanals“ abgegeben werden, Art. 158 Abs. 2 UZK i.V.m. Art. 138 Buchst. a) UZK-DA i.V.m. Art. 141 Abs. 1 Buchst. a) UZK-DA. Dies gilt jedoch ausschließlich für Waren, die nach Art. 138 bis 140 UZK-DA einfuhrabgabenfrei sind. Ergibt eine Kontrolle, dass diese Voraussetzung nicht vorlag, gilt die konkludente Zollanmeldung gemäß Art. 219 UZK-IA als nicht abgegeben.

Eine Abgabenbefreiung für zu nichtkommerziellen Zwecken im persönlichen Gepäck mitgeführte Waren besteht nach Art. 41 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 (Zollbefreiungsverordnung) nur innerhalb einer wertmäßigen Freimenge. Diese beträgt gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b) EF-VO EUR 430,00 je Flugreisendem ab 15 Jahren und je Reise. Bei nichtteilbaren Waren, deren Wert die verbleibende Freimenge übersteigt, erfolgt keine anteilige Anrechnung; die Ware ist vielmehr vollständig in den Zollwert einzubeziehen.

Wer kann die persönliche Freimenge in Anspruch nehmen?

Maßgeblich für die Zuordnung einer Ware zur Freimenge einer bestimmten Person ist nicht das Eigentum an der Ware, sondern deren tatsächliches Mitführen im persönlichen Gepäck. Als persönlich mitgeführtes Gepäck gelten gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 5 EF-VO sämtliche Gepäckstücke, die der Reisende bei seiner Ankunft der Zollstelle gestellen kann. Die Gestellung ist ein Realakt und setzt voraus, dass sich die Ware tatsächlich bei dem Reisenden befindet, damit die Zollstelle gegebenenfalls eine Kontrolle durchführen kann.

Die Freimenge kann daher nur von einer Person geltend gemacht werden, die die betreffende Ware beim Durchschreiten des „Grünen Kanals“ beziehungsweise bei der Kontrolle entweder unmittelbar physisch mit sich führt oder jedenfalls bei der Kontrolle selbst physisch anwesend ist. Trennt sich eine mitreisende Person vor Durchführung der Kontrolle von dem kontrollierten Gepäck und begleitet dieses in der Folge nicht mehr, kann die betreffende Ware ihrer Freimenge nicht mehr zugerechnet werden - unabhängig davon, wo genau sich diese Person während der Kontrolle tatsächlich aufgehalten hat. Auch eine spätere Rückkehr in den Kontrollbereich ändert nichts daran, dass zum Zeitpunkt des Beginns beziehungsweise der Durchführung der Kontrolle allein die tatsächlich anwesende und die Ware mitführende Person als Anmelderin in Betracht kommt.

Vorliegend betraf dies einen Reisenden, der beim Durchschreiten des „Grünen Kanals“ sowohl ein Paar Schuhe als auch ein Fernglas physisch mit sich führte, während sein zunächst mitreisender Ehemann bei Beginn der Kontrolle nicht mehr anwesend war. Da der Ehemann sich bereits vor der Kontrolle vom gemeinsamen Gepäck getrennt hatte, konnte das Fernglas nicht dessen Freimenge zugeordnet werden, selbst wenn es in seinem Eigentum gestanden haben sollte (vgl. ebenso FG München, 06.09.2012 - Az: 14 K 1265/11).


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FG Hamburg, 02.03.2023 - Az: 4 K 114/22

ECLI:DE:FGHH:2023:0302.4K114.22.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

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