Wer wegen Schulden mit einer Lohnpfändung konfrontiert wird, muss nicht befürchten, seinen Lohn vollständig abgeben zu müssen. Das Gesetz sichert Schuldnern einen unpfändbaren Betrag, der das Existenzminimum absichert und die Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten ermöglicht. Zum 1. Juli 2026 werden diese Beträge erneut angehoben - der gesetzliche Schutz für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weitet sich damit aus.
Hinter dieser Regelung steht ein doppelter Zweck: Schuldner sollen ihre Grundbedürfnisse ohne staatliche Transferleistungen decken können. Zugleich soll die Bereitschaft erhalten bleiben, einer Beschäftigung nachzugehen - denn nur so lassen sich Verbindlichkeiten langfristig abtragen.
Für Schuldner, die gegenüber anderen Personen gesetzlich unterhaltspflichtig sind, erhöht sich der geschützte Betrag erheblich. Der Zuschlag für die erste unterhaltsberechtigte Person beläuft sich ab Juli 2026 auf 597,42 Euro (bisher: 585,23 Euro). Für jede weitere unterhaltsberechtigte Person erhöht sich der Freibetrag um jeweils 332,83 Euro (bisher: 326,04 Euro).
Am oberen Ende der Einkommensskala gilt: Ab einem monatlichen Nettoeinkommen von 4.866,30 Euro ist der darüber liegende Betrag vollständig pfändbar. Die entsprechende Grenze lag bis einschließlich 30. Juni 2026 noch bei 4.766,99 Euro.
Ein Beispiel: Bei einem monatlichen Nettolohn von 3.125,00 Euro und zwei unterhaltsberechtigten Personen ist die Zeile „3.120,00 bis 3.129,99 Euro" und die Spalte „2 Unterhaltspflichten" maßgeblich - der pfändbare Betrag beträgt ab dem 1. Juli 2026 insgesamt 240,94 Euro. Gegenüber der vorangegangenen Pfändungstabelle 2025/2026 sind die pfändbaren Beträge bei gleichem Einkommen gesunken, da der Grundfreibetrag angehoben wurde. Unser Rechner ermöglicht eine einfachere, schnelle und individuelle Berechnung auf Basis der amtlichen Pfändungstabelle 2026/2027.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den pfändbaren Betrag korrekt nach § 850c ZPO zu berechnen und an die Gläubiger abzuführen. Schwankt das monatliche Nettoeinkommen, kann der pfändbare Anteil von Monat zu Monat variieren.
Während die Pfändungstabelle den Arbeitgeber unmittelbar verpflichtet, den pfändbaren Lohnanteil an die Gläubiger abzuführen, verhindert das P-Konto den Zugriff auf bereits ausgezahltes und auf dem Konto eingegangenes Einkommen. Kommt es zu einer gleichzeitigen Lohn- und Kontopfändung - der sogenannten Doppelpfändung - empfiehlt sich anwaltliche Beratung, um alle Schutzinstrumente vollständig auszuschöpfen.
Gesetzliche Grundlage und jährliche Anpassung
Die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen sind in § 850c der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Um sicherzustellen, dass der Schutz nicht durch steigende Lebenshaltungskosten ausgehöhlt wird, werden die Beträge jährlich zum 1. Juli angepasst. Als Bezugsgröße dient der einkommensteuerrechtliche Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) gibt die jeweils geltenden Beträge und die Pfändungstabelle offiziell bekannt - für den Zeitraum vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2027 erfolgte dies am 19. März 2026.Hinter dieser Regelung steht ein doppelter Zweck: Schuldner sollen ihre Grundbedürfnisse ohne staatliche Transferleistungen decken können. Zugleich soll die Bereitschaft erhalten bleiben, einer Beschäftigung nachzugehen - denn nur so lassen sich Verbindlichkeiten langfristig abtragen.
Neue Pfändungsfreigrenze ab 1. Juli 2026
Der unpfändbare Grundbetrag steigt ab dem 1. Juli 2026 auf monatlich 1.589,99 Euro. Bis zum 30. Juni 2026 lag dieser Betrag noch bei 1.559,99 Euro. Das bedeutet: Bei einem monatlichen Nettoeinkommen bis einschließlich 1.589,99 Euro ist eine Pfändung des Arbeitseinkommens nicht möglich. Erst ab 1.590,00 Euro können Gläubiger Beträge aus dem Arbeitseinkommen einbehalten.Für Schuldner, die gegenüber anderen Personen gesetzlich unterhaltspflichtig sind, erhöht sich der geschützte Betrag erheblich. Der Zuschlag für die erste unterhaltsberechtigte Person beläuft sich ab Juli 2026 auf 597,42 Euro (bisher: 585,23 Euro). Für jede weitere unterhaltsberechtigte Person erhöht sich der Freibetrag um jeweils 332,83 Euro (bisher: 326,04 Euro).
Am oberen Ende der Einkommensskala gilt: Ab einem monatlichen Nettoeinkommen von 4.866,30 Euro ist der darüber liegende Betrag vollständig pfändbar. Die entsprechende Grenze lag bis einschließlich 30. Juni 2026 noch bei 4.766,99 Euro.
Wie ist die Pfändungstabelle zu lesen?
Die Pfändungstabelle gibt auf einen Blick Auskunft, welcher Betrag des monatlichen Nettoeinkommens im Falle einer Lohnpfändung für Gläubiger zugänglich ist. Sie ist in Einkommensschritte von je zehn Euro unterteilt. Um den pfändbaren Betrag zu ermitteln, wird zunächst die Zeile gesucht, die dem monatlichen Nettoeinkommen entspricht; anschließend ist die Spalte maßgeblich, die der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen entspricht. Der dort ausgewiesene Betrag ist der Höchstbetrag, den Gläubiger einbehalten dürfen.Ein Beispiel: Bei einem monatlichen Nettolohn von 3.125,00 Euro und zwei unterhaltsberechtigten Personen ist die Zeile „3.120,00 bis 3.129,99 Euro" und die Spalte „2 Unterhaltspflichten" maßgeblich - der pfändbare Betrag beträgt ab dem 1. Juli 2026 insgesamt 240,94 Euro. Gegenüber der vorangegangenen Pfändungstabelle 2025/2026 sind die pfändbaren Beträge bei gleichem Einkommen gesunken, da der Grundfreibetrag angehoben wurde. Unser Rechner ermöglicht eine einfachere, schnelle und individuelle Berechnung auf Basis der amtlichen Pfändungstabelle 2026/2027.
Pfändungsrechner 2026 / 2027
Gültig für Lohnzahlungen Juli 2026 bis Juni 2027 · § 850c ZPO
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Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den pfändbaren Betrag korrekt nach § 850c ZPO zu berechnen und an die Gläubiger abzuführen. Schwankt das monatliche Nettoeinkommen, kann der pfändbare Anteil von Monat zu Monat variieren.
Besondere Einkommensbestandteile
Das Arbeitseinkommen besteht häufig nicht nur aus dem laufenden Monatsgehalt. Hinzu kommen Zulagen, Zuschläge, Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie weitere geldwerte Vorteile. Das Gesetz schützt bestimmte Einkommensbestandteile ausdrücklich vor der Pfändung (§ 850a ZPO):- 50 Prozent der Vergütungen für Mehrarbeit - darunter Überstundenvergütungen sowie Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit;
- Urlaubsgeld, Jubiläumszuwendungen und ähnliche Einmalzahlungen im üblichen Rahmen;
- Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und Gefahrenzulagen im üblichen Umfang;
- Weihnachtsgeld bis zur Höhe von 50 Prozent des monatlichen Grundfreibetrags nach § 850c ZPO;
- Erziehungsgelder, Geburts- und Heiratsbeihilfen sowie Blindenzulagen.
Ausnahme bei der Vollstreckung wegen Unterhaltsansprüchen
Wird wegen Unterhaltsansprüchen vollstreckt, gelten die dargestellten Pfändungsfreigrenzen nicht. In diesen Fällen greifen Sonderregelungen nach § 850d ZPO: Dem Schuldner verbleibt unter Umständen ein deutlich niedrigerer Betrag als nach der regulären Pfändungstabelle. Das notwendige Selbstbehalt richtet sich dann nach anderen Maßstäben, und der Schutz der normalen Freigrenzen ist weitgehend aufgehoben.Pfändungsschutz auf dem Konto: Das P-Konto
Die Pfändungstabelle nach § 850c ZPO betrifft ausschließlich die Pfändung des Arbeitseinkommens unmittelbar beim Arbeitgeber. Eine ergänzende Schutzform bietet das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) bei der kontoführenden Bank. Wer ein P-Konto eingerichtet hat, profitiert von einem automatisch geschützten monatlichen Guthaben. Bei Vorliegen von Unterhaltspflichten oder dem Bezug bestimmter Sozialleistungen kann dieser Basisschutz erhöht werden.Während die Pfändungstabelle den Arbeitgeber unmittelbar verpflichtet, den pfändbaren Lohnanteil an die Gläubiger abzuführen, verhindert das P-Konto den Zugriff auf bereits ausgezahltes und auf dem Konto eingegangenes Einkommen. Kommt es zu einer gleichzeitigen Lohn- und Kontopfändung - der sogenannten Doppelpfändung - empfiehlt sich anwaltliche Beratung, um alle Schutzinstrumente vollständig auszuschöpfen.
Stand:
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Beitrag von: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß und RA Martin Becker | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RAin Patrizia Klein
Ab dem 1. Juli 2026 beträgt der unpfändbare Grundbetrag monatlich 1.589,99 Euro. Bei einem Nettoeinkommen bis zu diesem Betrag ist eine Pfändung des Arbeitseinkommens nicht möglich. Bestehen gesetzliche Unterhaltspflichten, erhöht sich der Freibetrag entsprechend der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen.
Maßgeblich sind das monatliche Nettoeinkommen und die Anzahl der gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen. Anhand der amtlichen Pfändungstabelle, die das Bundesministerium der Justiz (BMJ) jährlich bekannt macht, lässt sich der pfändbare Betrag ablesen. Die Berechnung erfolgt nach § 850c ZPO. Der interaktive Rechner auf dieser Seite ermöglicht eine einfache individuelle Berechnung.
Ab einem monatlichen Nettoeinkommen von 4.866,30 Euro (gültig ab 1. Juli 2026) ist der über diese Grenze hinausgehende Betrag vollständig pfändbar. In der Pfändungstabelle 2025/2026 lag diese Grenze noch bei 4.766,99 Euro.
Nein. Wird wegen Unterhaltsansprüchen vollstreckt, gelten nach § 850d ZPO Sonderregelungen. In diesen Fällen kann dem Schuldner ein deutlich niedrigerer Betrag verbleiben als nach der regulären Pfändungstabelle.
Nein. Kindergeld zählt nicht zum Arbeitseinkommen und bleibt von einer Lohn- oder Gehaltspfändung unberührt.
Die Pfändungsfreigrenzen werden jährlich zum 1. Juli angepasst. Grundlage ist der steuerliche Grundfreibetrag nach dem Einkommensteuergesetz (EStG). Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) veröffentlicht die neue Pfändungstabelle jeweils einige Wochen vor dem Stichtag.
Die Pfändungstabelle nach § 850c ZPO regelt den Schutz des Arbeitseinkommens bei einer direkten Pfändung beim Arbeitgeber (Lohnpfändung). Das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) schützt das bereits ausgezahlte Guthaben auf dem Bankkonto bei einer Kontopfändung. Beide Instrumente können gleichzeitig relevant sein.
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