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Selbstbehalt / Schonvermögen

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Der Selbstbehalt bzw. das Schonvermögen stellt denjenigen Teil des Einkommens und/oder des Vermögens dar, der unangetastet bleiben muss, wenn jemand den Ansprüchen Dritter ausgesetzt ist oder selbst öffentliche Hilfen in Anspruch nehmen will.

Die Höhe des Schonvermögens ist in § 90 SGB XII i. V. m. § 1 der dazu ergangenen Verordnung geregelt. Dem Betreuten steht ein Schonbetrag in Höhe von derzeit 5.000 € zu.

Im Betreuungsrecht sind besonders praxisrelevant: Sozialhilfe, Prozesskostenhilfe, Unterhaltsansprüche, Pfändungsfreigrenzen bei der Zwangsvollstreckung, Honoraransprüche des Betreuers gegen den Betreuten.

Die Pfändungsfreigrenzen werden gemäß § 850c Absatz 2a der ZPO alle zwei Jahre nach dem Maßstab der Änderung des einkommensteuerrechtlichen Grundfreibetrages in § 32a Absatz 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) angepasst.

Der Selbstbehalt gegenüber Unterhaltsansprüchen von Kindern, geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten, Eltern und Müttern nicht ehelicher Kinder des Betreuten ist vom OLG Düsseldorf in der Düsseldorfer Tabelle niedergelegt. Diese wird auch in den übrigen OLG-Bezirken, wenn auch mit geringen Unterschieden, angewandt.

Welches Einkommen bei der Gewährung von Sozialhilfe anrechnungsfrei bleibt, ergibt sich aus §§ 85ff SGB XII.

Stand: (letzte Änderung: 23.06.2026)


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Tipp
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Dr. Peter Leithoff , Mainz