Tenor
1. Der dem Schuldner nach § 899 Abs. 1 und § 902 Satz 1 ZPO zu gewährende monatliche Freibetrag wird gemäß § 906 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 765a ZPO für den Monat Dezember 2021 einmalig
um 600,00 € erhöht.
2. Es wird angeordnet, dass der Schuldner über den unter Punkt 1) festgestellten Erhöhungsbetrag des pfändungsfreien Betrages für den Monat Dezember 2021 bis zum Ende des Kalendermonats der Rechtskraft dieser Entscheidung verfügen darf. Soweit der Schuldner bis dahin nicht über ihn verfügt hat, wird angeordnet, dass dieser Betrag entsprechend § 899 Abs. 2 ZPO in den drei darauffolgenden Kalendermonaten nicht von der Pfändung erfasst ist und dem Schuldner zusätzlich zur freien Verfügung steht.
3. Die mit Beschluss vom 07.01.2022 angeordnete einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wird aufgehoben.
4. Der Beschluss wird mit seiner Rechtskraft wirksam.
Gründe
Mit Schreiben vom 03.01.2022, bei Gericht eingegangen am 05.01.2022, beantragte der Schuldner die Freigabe der von seinem Arbeitgeber mit der Lohnzahlung 12/2021 gewährten und am 23.12.2021 auf seinem
P-Konto gutgeschriebenen Corona-Sonderzahlung in Höhe von 600,00 € zusätzlich zum monatlichen Freibetrag. Der Schuldner legte dar, dass ihm die Corona-Sonderzahlung vom
Arbeitgeber im Rahmen der von der Bundesregierung aufgelegten Sofortprogramme als Anerkennung für besondere Arbeitsleistungen in der Corona-Krise gewährt wurde. Zum Nachweis legte der Schuldner die Lohnbescheinigung für 12/2021 vor, in welchem die „Corona-Beihilfe“ ausgewiesen und als steuerfrei aufgeführt ist. Weiterhin legte der Schuldner den Kontoauszug vom 23.12.2021 vor.
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