Klarheit über den Unterhalt verschafft eine anwaltliche ➠ UnterhaltsberechnungIm Rahmen einer
Ehescheidung wird der öffentlich-rechtliche
Versorgungsausgleich durchgeführt, um während der Ehezeit erworbene
Rentenanwartschaften beider Ehegatten gleichmäßig zu verteilen. Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich kommt insbesondere bei bestimmten
Betriebsrentenformen zum Tragen, wenn eine interne Teilung nicht möglich oder nicht erfolgt ist. Dabei wird ein monatlicher Zahlungsanspruch gegen den ausgleichspflichtigen Ehegatten begründet – oft auf Grundlage des Bruttobetrags der Versorgung.
Wird die Betriebsrente nachträglich gemindert, beispielsweise durch höhere Sozialabgaben oder strukturelle Kürzungen, ist oftmals eine Anpassung seitens des Betroffenen erwünscht. Doch wann ist dies möglich und wann nicht?
Welche Grundsätze gelten?
Die Berechnung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs erfolgt grundsätzlich auf Basis des Bruttobetrags der Rente. Das bedeutet: Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung wurden bei der Bemessung des Ausgleichsanspruchs nicht abgezogen. Diese Rechtsauffassung wurde vom Bundesgerichtshof (BGH) bereits im Jahr 1994 (Az: XII ZB 10/92) bestätigt und war bis 2011 gefestigte Rechtsprechung. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsmäßigkeit dieser Praxis in einem Beschluss aus dem Jahr 1995 (Az: 1 BvR 117/95) nicht beanstandet.
Bei der Ermittlung der Höhe der schuldrechtlichen Versorgungsrente sind die vom Ausgleichspflichtigen auf die auszugleichende Versorgung zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge jedoch zu berücksichtigen (Az: BGH, 02.02.2011 - Az:
XII ZB 133/08). Eine nachträgliche Abänderung einer bereits rechtskräftig festgelegten Ausgleichsrente ist davon jedoch zu unterscheiden.
Auch neuere Entwicklungen, wie etwa das Betriebsrentenstärkungsgesetz oder Änderungen in der Beitragsbemessung zur gesetzlichen Krankenversicherung, haben an dieser Bewertung bislang nichts geändert. Das bedeutet: Selbst wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte durch Beitragserhöhungen netto weniger erhält, bleibt der Versorgungsausgleich unberührt.
Auswirkungen der Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung
Seit 2004 unterliegen Betriebsrenten grundsätzlich der Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Dies führte über viele Jahre zu einer erhöhten Belastung der Betriebsrentenbezieher, da sowohl Arbeitnehmer- als auch Arbeitgeberanteile vom Betriebsrentner selbst zu tragen waren.
Eine spürbare Entlastung brachte erst das GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz, das zum 1. Januar 2020 in Kraft trat. Seitdem gilt ein Freibetrag für die Krankenversicherung, der jährlich angepasst wird (2025: rund 180 Euro monatlich). Nur der übersteigende Teil der Betriebsrente unterliegt der Beitragspflicht. Für die Pflegeversicherung gilt dieser Freibetrag jedoch nicht – hier bleibt die volle Beitragspflicht bestehen.
Diese gesetzliche Neuregelung hat jedoch keine Auswirkungen auf den Versorgungsausgleich selbst. Denn die Anpassung bezieht sich nur auf die tatsächliche wirtschaftliche Belastung des Betriebsrentners, nicht aber auf die rechtliche Berechnungsgrundlage des Ausgleichsanspruchs.
Gesetzliche Grundlage für eine Abänderung
Der Versorgungsausgleich ist grundsätzlich mit Rechtskraft der familiengerichtlichen Entscheidung abgeschlossen. Eine spätere Abänderung für die Zukunft ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Maßgeblich ist
§ 51 Abs. 2 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG), der auf
§ 225 Abs. 2 und 3 FamFG verweist. Das Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG ist nur für echte Wertänderungen des Anrechts eröffnet und nicht für die Korrektur von möglichen Fehlern bei der Ausgangsentscheidung.
Voraussetzungen für eine Abänderung sind:
- Wesentliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die nach Rechtskraft der Entscheidung eingetreten ist
- Rückwirkung dieser Änderung auf den Ausgleichswert zum Ende der Ehezeit
- Unterschreitung oder Überschreitung der Wesentlichkeitsschwelle
Eine ist Änderung wesentlich, wenn rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit auf den Ausgleichswert zurückwirken (§ 225 Abs. 2 FamFG) und zu einer Wertänderung führen, die mindestens 5 % des bisherigen Ausgleichswerts beträgt (relative Wesentlichkeitsgrenze: § 225 Abs. 3 Alt. 1 FamFG) und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 %, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 % der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV übersteigt (absolute Wesentlichkeitsgrenze: § 225 Abs. 3 Alt. 2 FamFG). Dabei genügt nach § 51 Abs. 2 letzter Halbsatz VersAusglG die Wertänderung nur eines Anrechts (vgl. auch u.a. BGH, 18.10.2023 - Az:
XII ZB 197/23; BGH, 01.06.2022 - Az:
XII ZB 54/22; BGH, 15.12.2021 - Az:
XII ZB 347/21).
Dies bedeutet, dass eine Abänderungsmöglichkeit in jedem Fall erst dann besteht, wenn die Berücksichtigung der höheren Belastung einer Betriebsrente durch Sozialabgaben, zu einer in diesem Sinne „wesentlichen“ Verringerung des dem Ausgleichberechtigten zufließenden Anteils an der Betriebsrente führt.
Kaum Erfolgschancen für Abänderungsanträge
Beitragspflichten – selbst wenn sie nachträglich entstehen oder steigen – gelten als bloße Folge der Rentenzahlung, nicht als Bestandteil des auszugleichenden Anrechts. Eine Korrektur der Berechnungsgrundlage ist daher nach ständiger Rechtsprechung ausgeschlossen.
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