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Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs im Wege einer Totalrevision

Familienrecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

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Eine Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 51 Abs. 1 VersAusglG ist grundsätzlich auch dann möglich, wenn ein Anrecht auf betriebliche Altersversorgung nach dem Ende der Ehezeit rechtliche oder tatsächliche Veränderungen erfahren hat, die zu einer wesentlichen Änderung seines Ausgleichswerts im Sinne von § 51 Abs. 2 VersAusglG iVm § 225 Abs. 3 FamFG geführt haben (im Anschluss an BGH, 24.06.2015 - Az: XII ZB 495/12).

Der „Ausgleichswert“ des in die Ausgangsentscheidung nach früherem Recht einbezogenen Anrechts entspricht der Hälfte des seinerzeit ermittelten Ehezeitanteils; bei Anrechten, die in der Ausgangsentscheidung mit Hilfe der Barwert-Verordnung umgewertet worden sind, ist auf den seinerzeit festgestellten Nominalwert des hälftigen Ehezeitanteils vor der Dynamisierung abzustellen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Eine Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht kann gemäß § 51 Abs. 1 VersAusglG beim Vorliegen einer wesentlichen Wertänderung abgeändert werden. Anders als in den Fällen des § 225 Abs. 1 FamFG sind die Abänderungsmöglichkeiten nach § 51 Abs. 1 VersAusglG nicht auf die in § 32 VersAusglG genannten Anrechte in den Regelsicherungssystemen beschränkt, sondern sie erfassen auch Anrechte der betrieblichen Altersversorgung.

Wegen der besonderen Voraussetzungen für die Abänderung wird in § 51 Abs. 2 VersAusglG auf die Bestimmungen in § 225 Abs. 2 und 3 FamFG verwiesen. Danach ist die Ausgangsentscheidung abzuändern, wenn rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit auf den Ausgleichswert zurückwirken (§ 225 Abs. 2 FamFG) und zu einer wesentlichen Wertänderung führen, die mindestens 5 % des bisherigen Ausgleichswerts beträgt (relative Wesentlichkeitsgrenze; § 225 Abs. 3 Alt. 1 FamFG) und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 %, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 % der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV übersteigt (absolute Wesentlichkeitsgrenze; § 225 Abs. 3 Alt. 2 FamFG). Dabei genügt die wesentliche Wertänderung nur eines Anrechts.

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