Einbeziehung von Lebensarbeitszeitkonten im Versorgungsausgleich
Familienrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Lebensarbeitszeitkonten stellen Wertguthaben dar, die im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses angespart werden können. Ihr Zweck besteht darin, bezahlte und sozialversicherte Freistellungen von der Arbeitsleistung zu ermöglichen, ohne dass das Arbeitsverhältnis beendet wird. Solche Freistellungen können während des Erwerbslebens in Anspruch genommen werden, beispielsweise zur Überbrückung bestimmter Phasen oder zur Gestaltung einer Altersfreistellung vor Beginn der Inanspruchnahme der gesetzlichen Rentenversicherung.
Beim Versorgungsausgleichs ist es entscheidend, ob es sich um Leistungen handelt, die der Absicherung im Alter oder bei Invalidität dienen. Wertguthaben aus Zeitwertkonten verfolgen jedoch nicht diesen Zweck. Sie dienen vielmehr der Fortzahlung eines Arbeitsentgelts während einer Freistellungsphase, die regelmäßig vor dem Beginn der gesetzlichen Altersversorgung liegt. Damit fehlt es an dem erforderlichen Versorgungscharakter im Sinne des Versorgungsausgleichsgesetzes.
Die Einordnung von Zeitwertkonten als nicht ausgleichspflichtig wird sowohl durch die Gesetzesbegründung als auch durch die Rechtsprechung bestätigt. Ausdrücklich ist vorgesehen, dass Wertguthaben nicht dem Versorgungsausgleich unterfallen. Auch Modelle wie der Vorruhestand, die lediglich eine Überbrückung bis zum Eintritt in die gesetzliche Altersrente bezwecken, sind nicht Gegenstand des Versorgungsausgleichs. Entsprechendes gilt für Zeitwertkonten, die unterschiedlich gestaltete Freistellungen während des Erwerbslebens ermöglichen.
OLG Koblenz, 29.11.2019 - Az: 7 UF 562/19
ECLI:DE:OLGKOBL:2019:1129.7UF562.19.00
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