Hat der Geschädigte den Kfz-Haftpflichtversicherer unmittelbar nach dem Unfall darauf hingewiesen, dass er die Reparatur nicht aus eigenen Mitteln vorfinanzieren könne, und hat die Bank den Kreditwunsch zunächst zurückgestellt und später aufgrund einer von ihr angenommenen Verbesserung des Betriebsergebnisses den Erwerb eines Ersatzfahrzeugs finanziert, hat der Geschädigte bei bestehendem Nutzungswillen und hypothetischer Nutzungsmöglichkeit Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung bis zur Beschaffung des Ersatzwagens.
In Fällen, in denen die volle Haftung der Gegenseite in Frage steht, muss der Geschädigte im Hinblick auf die Schadensminderungspflicht seine Kaskoversicherung nicht in Anspruch nehmen (vgl. u.a. OLG Düsseldorf, 15.10.2007 - Az: 1 U 52/07).
Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung ist durch den Wert des Fahrzeugs nicht begrenzt (vgl. BGH, 25.01.2005 - Az: VI ZR 112/04).
In Fällen, in denen die volle Haftung der Gegenseite in Frage steht, muss der Geschädigte im Hinblick auf die Schadensminderungspflicht seine Kaskoversicherung nicht in Anspruch nehmen (vgl. u.a. OLG Düsseldorf, 15.10.2007 - Az: 1 U 52/07).
Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung ist durch den Wert des Fahrzeugs nicht begrenzt (vgl. BGH, 25.01.2005 - Az: VI ZR 112/04).
OLG Koblenz, 13.06.2016 - Az: 12 U 1127/15
ECLI:DE:OLGKOBL:2016:0613.12U1127.15.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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