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Verkehrsunfall und die Nutzungsausfallentschädigung bei 11 Jahre altem Fahrzeug

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Wird für ein elf Jahre altes Fahrzeug Nutzungsausfallentschädigung verlangt, so ist der Anspruch um zwei Stufen nach den Tabellen von Sanden/Danner/Küppersbusch zu kürzen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Parteien streiten um restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall.

An dem Unfall waren der Kläger mit seinem 11 Jahre alten Pkw Audi und der Beklagte zu 1. mit seinem Fahrrad beteiligt. Der Beklagte zu 1. rutschte mit seinem Fahrrad vom Bordstein und stieß gegen das hintere rechte Seitenteil des klägerischen Fahrzeugs. Zum Unfallzeitpunkt war der Beklagte zu 1. bei der Beklagten zu 2. privat haftpflichtversichert. Unstreitig wurde der Unfall alleine von dem Beklagten zu 1. verursacht, streitig ist allein die Schadenshöhe.

Anlässlich des Unfalls beauftragte der Kläger das Sachverständigenbüro S… mit der Erstellung eines Gutachtens über den unfallbedingt an seinem Fahrzeug eingetretenen Schaden.

Das Sachverständigenbüro S… ermittelte voraussichtliche Reparaturkosten in Höhe von 2.643,71 Euro. Dabei wurde der Austausch der hinteren Seitenwand und der Ausbau der Seitenscheibe als notwendig erachtet. Die Arbeitsdauer wurde mit 5 Arbeitstagen angesetzt. Ferner wurden die Stundenverrechnungssätze von markengebundenen Werkstätten zu Grunde gelegt.

Von Seiten der Beklagten wurde ein Gutachten der D… über die unfallbedingt entstandenen voraussichtlichen Reparaturkosten eingeholt. Dieses Gutachten schätzte die unfallbedingt entstandenen Reparaturkosten lediglich auf 1.290,02 Euro und hielt eine Reparaturdauer von 3 Tagen für ausreichend. Dabei wurde davon ausgegangen, dass die Seitenscheibe des klägerischen Fahrzeugs im Rahmen der Instandsetzung nicht ausgebaut, sondern lediglich abgeklebt werden müsse. Ferner wurden Stundenverrechnungssätze von markenungebundenen Werkstätten zu Grunde gelegt.

Von Seiten der Beklagten wurde ein Betrag von 1.535,12 Euro gezahlt und eine darüber hinausgehende Bezahlung abgelehnt. Der Kläger reparierte sein Fahrzeug nachfolgend in Eigenregie. Mit der Klage macht er fiktive Reparaturkosten geltend, wobei er das Gutachten des Sachverständigenbüros S… zugrunde legt.

Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm fiktive Reparaturkosten in eine Höhe von 2.643,71 Euro zustehen würden, wie sie von dem Sachverständigenbüro S… berechnet worden sind. Ferner sei von einer Reparaturdauer von 5 Tagen auszugehen, so dass ihm für diesen Zeitraum ein Nutzungsausfall von 455,00 Euro zustehen würde. Schließlich stünde ihm ein Anspruch auf Wertminderung in Höhe von 175,00 Euro und eine allgemeine Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 Euro zu.


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AG Halle/Saale, 17.11.2010 - Az: 101 C 2124/09

ECLI:DE:AGHALLE:2010:1117.101C2124.09.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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