Die hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung im Vaterschaftsfeststellungsverfahren ergibt sich für den Beklagten im Regelfall bereits deshalb, weil das Ergebnis des Rechtsstreits von der Einholung eines Sachverständigengutachtens abhängt.
Eine unsubstantiierte Einrede des Mehrverkehrs der Kindesmutter durch den beklagten Mann ist im Ergebnis prozessual nicht anders zu beurteilen wie ein zulässiges Bestreiten der
Vaterschaft mit Nichtwissen.
Hierzu führte das Gericht aus:
In Rechtsprechung und Literatur werden die Maßstäbe für das Verteidigungsvorbringen zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe gegenüber einer Vaterschaftsfeststellungsklage uneinheitlich gesetzt. Eine Auffassung geht dahin, der als Vater in Anspruch genommene Beklagte habe dazu ernsthafte Zweifel an seiner Vaterschaft darzulegen. Teilweise wird vertreten, insoweit seien im Statusverfahren nur geringe Anforderungen an die Schlüssigkeit des Vertrags zu stellen. Andere wollen auf die Prüfung der Erfolgsaussicht ganz verzichten, insbesondere dann, wenn der Rechtsstreit für den Beklagten nicht vermeidbar, weil ein Anerkenntnis ausgeschlossen ist wie im Falle der Vaterschaftsanfechtung. Das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG Stuttgart, 12.01.2005 - Az: 16 WF 184/04) stellt nach den Umständen des Einzelfalles unterschiedliche Anforderungen an die Substantiierungspflicht des Beklagten, die jedenfalls über die Behauptung einer bloß abstrakten Möglichkeit hinausgehen, dass ein anderer als Vater in Betracht kommt. Entscheidend soll es dafür auf das Maß des Einblickes in die Lebensverhältnisse der Kindesmutter ankommen.
Der Senat ist der Auffassung, dass diese Einschränkungen regelmäßig nicht gerechtfertigt sind.
Nach § 114 ZPO ist - abgesehen von der Bedürftigkeit des Antragstellers -Prozesskostenhilfe bei hinreichender Erfolgsaussicht zu bewilligen, es sei denn, Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung stellen sich als mutwillig dar.
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