Ein Unterhaltsverfahren kann nach § 237 FamFG auch dann mit einem Vaterschaftsfeststellungsverfahren verbunden werden, wenn dieses wiederum mit einer Vaterschaftsanfechtung verbunden ist, derzeit also eine rechtliche Vaterschaft für das Kind besteht.
Dieser Antrag kann wiederum verbunden werden mit dem Unterhaltsantrag nach § 237 FamFG. Dennoch handelt es sich bei § 237 FamFG um ein gegenüber dem Abstammungsverfahren selbständiges Verfahren.
Der Wortlaut des § 237 Abs. 1 FamFG gibt für die Ansicht, dass keinerlei Vaterschaft feststehen darf, nichts her. § 237 Abs. 1 FamFG bezieht sich nur auf die Vaterschaft des Mannes, der auf Zahlung von Unterhalt für ein Kind in Anspruch genommen wird. Es darf demnach keine Vaterschaft des Antragsgegners nach § 1592 Nr. 1, 2 BGB oder nach § 1593 BGB bestehen.
Hierzu führte das Gericht aus:
§ 179 Abs. 1 FamFG erlaubt die Verbindung von Abstammungssachen, die dasselbe Kind betreffen. Daher können auch ein Vaterschaftsanfechtungs- und ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren, die dasselbe Kind betreffen, verbunden werden. Möglich ist damit eine Verbindung eines Antrags des Kindes oder der Mutter auf Anfechtung der Vaterschaft des rechtlichen Vaters mit dem Antrag auf Feststellung der Vaterschaft eines anderen Mannes.Dieser Antrag kann wiederum verbunden werden mit dem Unterhaltsantrag nach § 237 FamFG. Dennoch handelt es sich bei § 237 FamFG um ein gegenüber dem Abstammungsverfahren selbständiges Verfahren.
Der Wortlaut des § 237 Abs. 1 FamFG gibt für die Ansicht, dass keinerlei Vaterschaft feststehen darf, nichts her. § 237 Abs. 1 FamFG bezieht sich nur auf die Vaterschaft des Mannes, der auf Zahlung von Unterhalt für ein Kind in Anspruch genommen wird. Es darf demnach keine Vaterschaft des Antragsgegners nach § 1592 Nr. 1, 2 BGB oder nach § 1593 BGB bestehen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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