Im Geltungsbereich des Deutsch-Iranischen Niederlassungsübereinkommens bleiben die Angehörigen jedes der vertragsschließenden Staaten auch im Hinblick auf die Abstammung ihren heimischen Gesetzen unterworfen. Die gesetzliche Vaterschaftsvermutung des Art. 1158 iran. ZGB gilt deshalb nur, wenn der Vollzug des Geschlechtsverkehrs physisch und tatsächlich möglich ist. Sie greift nicht, wenn die häusliche Gemeinschaft aufgehoben war und im Empfängniszeitraum keine Möglichkeit des Geschlechtsverkehrs bestand (sog. „ungestörtes Alleinsein“).
Ein anerkannter Flüchtling mit iranischer Staatsangehörigkeit unterfällt dem Deutsch-Iranischen Niederlassungsübereinkommen nicht, weil sich sein Personalstatut nach dem vorrangigen Art. 12 Abs. 1 GFK richtet.
Das Bestehen einer Vaterschaft aufgrund eines Vaterschaftsanerkenntnisses kann in einem Verfahren nach § 169 Nr. 1 FamFG geklärt werden.
Ein anerkannter Flüchtling mit iranischer Staatsangehörigkeit unterfällt dem Deutsch-Iranischen Niederlassungsübereinkommen nicht, weil sich sein Personalstatut nach dem vorrangigen Art. 12 Abs. 1 GFK richtet.
Das Bestehen einer Vaterschaft aufgrund eines Vaterschaftsanerkenntnisses kann in einem Verfahren nach § 169 Nr. 1 FamFG geklärt werden.
OLG Nürnberg, 26.02.2025 - Az: 11 UF 626/23
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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