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Elterliche Sorge trotz USA-Aufenthalt: E-Mail-Erreichbarkeit genügt für Sorgerechtsbeteiligung

Familienrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Das Ruhen der elterlichen Sorge gemäß § 1674 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass ein Elternteil auf längere Zeit die elterliche Sorge tatsächlich nicht ausüben kann. Ein tatsächliches Ausübungshindernis liegt nur dann vor, wenn für den betroffenen Elternteil eine Steuerungsmöglichkeit praktisch nicht mehr besteht (vgl. BGH, 06.10.2004 - Az: XII ZB 80/04). Die bloße räumliche Entfernung durch einen Auslandsaufenthalt begründet für sich genommen kein solches Hindernis.

Moderne Kommunikationsmittel wie Internet, E-Mail und Mobiltelefone ermöglichen es einem im Ausland lebenden Elternteil grundsätzlich, die elterliche Sorge weiterhin auszuüben. Auslandsaufenthalte führen daher nicht zwangsläufig zu einem tatsächlichen Hindernis im Sinne des § 1674 Abs. 1 BGB, da aufgrund dieser Kommunikationsmöglichkeiten der interne Kontakt weiterbestehen kann (vgl. BGH, 06.10.2004 - Az: XII ZB 80/04). Bei langfristiger Abwesenheit von der Familie kommt es entscheidend darauf an, ob dem Elternteil die Möglichkeit verblieben ist, entweder im Wege der Aufsicht oder durch jederzeitige Übernahme der Personen- und Vermögenssorge zur eigenverantwortlichen Ausübung zurückzukehren. Die Beurteilung dieser Frage hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab.

Die Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge scheidet aus, wenn der im Ausland lebende Elternteil über eine zustellungsfähige postalische Adresse verfügt und darüber hinaus elektronisch erreichbar ist. Vorliegend war der in die USA zurückgekehrte Vater unter der Adresse seiner Eltern in Florida postalisch erreichbar, auch wenn er sich zeitweise beruflich in anderen Regionen aufhielt. Die Weiterleitung eingehender Post durch die Großeltern und die zeitnahe Information des Vaters über eingehende Sendungen gewährleisten die notwendige Erreichbarkeit. Entscheidend hinzu kam, dass der Vater per E-Mail ohne Weiteres erreichbar war und auf gerichtliche Anfragen innerhalb kürzester Zeit reagierte.

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OLG Karlsruhe, 16.10.2025 - Az: 20 WF 49/25

ECLI:DE:OLGKARL:2025:1016.20WF49.25.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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