Während der gesetzlichen Mindestpausen besteht keine Arbeitspflicht und folglich auch kein Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs. Für zusätzliche, betrieblich angeordnete Pausen ist ein solcher Anspruch nur denkbar, wenn der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung zumindest wörtlich anbietet oder sich ausdrücklich gegen die Pause wendet. Ohne diesen Protest bleibt es bei der arbeitszeitrechtlichen Einordnung als unbezahlte Ruhepause.
§ 4 ArbZG verpflichtet den Arbeitgeber, die Arbeit im vorgeschriebenen Umfang zu unterbrechen. Diese gesetzliche Pflicht entbindet ihn zugleich von der Annahme der Arbeitsleistung und setzt den Arbeitnehmer während dieser Zeit außerstande, seine Arbeitsleistung zu bewirken (§ 297 BGB). Pausen im Sinne des Arbeitszeitgesetzes zählen daher nicht zur Arbeitszeit (§ 2 Abs. 1 Satz 1 ArbZG) und sind grundsätzlich nicht zu vergüten (§ 611 Abs. 1 BGB).
Ein Vergütungsanspruch wegen Annahmeverzugs nach § 615 Satz 1 BGB setzt voraus, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung anbietet. Für die Zeit einer angeordneten und tatsächlich genommenen Ruhepause besteht ein solcher Anspruch nur, wenn der Arbeitnehmer zuvor erkennbar protestiert hat und deutlich macht, dass er unter Beachtung des § 4 ArbZG eine abweichende Lage oder kürzere Dauer der Pause wünscht. Ohne diesen Widerspruch fehlt es an dem erforderlichen Leistungsangebot im Sinne der §§ 293 ff. BGB.
Die Mitbestimmung des Betriebsrats erstreckt sich gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG auf Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen. Eine Betriebsvereinbarung kann daher die Lage und Dauer der Pausen verbindlich festlegen. Der durch die Einigungsstelle getroffene Spruch über die Pausenregelung wahrt die Mitbestimmungsrechte, wenn er einen klaren Rahmen vorgibt, innerhalb dessen der Arbeitgeber Pausen anordnen darf.
§ 4 ArbZG verpflichtet den Arbeitgeber, die Arbeit im vorgeschriebenen Umfang zu unterbrechen. Diese gesetzliche Pflicht entbindet ihn zugleich von der Annahme der Arbeitsleistung und setzt den Arbeitnehmer während dieser Zeit außerstande, seine Arbeitsleistung zu bewirken (§ 297 BGB). Pausen im Sinne des Arbeitszeitgesetzes zählen daher nicht zur Arbeitszeit (§ 2 Abs. 1 Satz 1 ArbZG) und sind grundsätzlich nicht zu vergüten (§ 611 Abs. 1 BGB).
Ein Vergütungsanspruch wegen Annahmeverzugs nach § 615 Satz 1 BGB setzt voraus, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung anbietet. Für die Zeit einer angeordneten und tatsächlich genommenen Ruhepause besteht ein solcher Anspruch nur, wenn der Arbeitnehmer zuvor erkennbar protestiert hat und deutlich macht, dass er unter Beachtung des § 4 ArbZG eine abweichende Lage oder kürzere Dauer der Pause wünscht. Ohne diesen Widerspruch fehlt es an dem erforderlichen Leistungsangebot im Sinne der §§ 293 ff. BGB.
Die Mitbestimmung des Betriebsrats erstreckt sich gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG auf Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen. Eine Betriebsvereinbarung kann daher die Lage und Dauer der Pausen verbindlich festlegen. Der durch die Einigungsstelle getroffene Spruch über die Pausenregelung wahrt die Mitbestimmungsrechte, wenn er einen klaren Rahmen vorgibt, innerhalb dessen der Arbeitgeber Pausen anordnen darf.
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