Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.Aufgabe des Betriebsrates ist es die Interessen der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren und zu vertreten.
Der Betriebsrat hat vielfältige Beteiligungsrechte bei Entscheidungen und Maßnahmen des Arbeitgebers.
Der Betriebsrat kann seine Rechte ggf. auf dem Verfahrenswege bei der Einigungsstelle oder mittels Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht geltend machen.
Ein Betriebsrat kann in Betrieben mit mindestens 5 ständigen aktiv wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen 3 auch passiv wahlberechtigt sind, gewählt werden.
Dem Betriebsrat ist vom Arbeitgeber auch Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen, sie ist zur notwendigen Sachausstattung zugehörig.
Möchte der Betriebsrat ein entsprechendes Medium nutzen, so muss dargelegt werden, dass ohne das Medium eine Hinderung an der sachgerechten Ausübung der Aufgaben des Betriebsrates vorliegt. Ein einfacher Hinweis auf Arbeitserleichterung ist nicht ausreichend.
Betriebsversammlung
Betriebsversammlungen sind Zusammentreffen von Arbeitgebern und Betriebsrat um die Arbeitnehmer über betriebliche Angelegenheiten zu informieren. Sie finden während der
Arbeitszeit statt, der Arbeitgeber trägt die hierdurch entstehenden Kosten.
Betriebsversammlungen sollen vierteljährlich vom Betriebsrat einberufen werden.
Der Arbeitgebers hat im Rahmen einer Betriebsversammlung mindestens einmal jährlich über Personal- und Sozialwesen, den Stand der Gleichstellung von Frauen und Männern im Betrieb, die Integration von im Betrieb beschäftigten ausländischen Arbeitnehmern, den betrieblichen Umweltschutz und die wirtschaftliche Lage des Betriebes zu berichten.
Anhörungsrecht bei Kündigungen
Der Betriebsrat ist bei allen Kündigungen
anzuhören, hierzu ist der Arbeitgeber verpflichtet. Ein Verstoß dagegen macht die Kündigung unwirksam. Einwände gegen die Kündigung führen jedoch nicht dazu, dass der Arbeitgeber an der Kündigung gehindert wird.
Betriebsvereinbarung
Eine
Betriebsvereinbarung begründet nicht nur Rechte und Pflichten der Beteiligten, sondern formuliert auch verbindliche Normen für alle Arbeitnehmer des Betriebs, sofern nicht für einzelne Gruppen ausdrücklich Sonderregelungen geschaffen wurden.
Betriebsvereinbarungen sind in ihrer Regelbefugnis eingeschränkt. Sie können jedoch weder Arbeitsentgelte noch sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Gesetz oder
Tarifvertrag geregelt sind bzw. üblicherweise geregelt werden, festlegen. Eine Ausnahme besteht bei einer Öffnungsklausel im Tarifvertrag.
Letzte Änderung:
20.05.2025