Bei der Abmeldung für die Erledigung von Betriebsratsaufgaben hat das Betriebsratsmitglied dem
Arbeitgeber Ort und voraussichtliche Dauer der beabsichtigten Betriebsratstätigkeit mitzuteilen. Angaben auch zur Art der Betriebsratstätigkeit können nicht verlangt werden. Insoweit gibt der Senat seine entgegenstehende Rechtsprechung auf.
Für die Prüfung des Entgeltfortzahlungsanspruchs nach
§ 37 Abs. 2 BetrVG in Verbindung mit
§ 611 BGB kann der Arbeitgeber auch Angaben zur Art der durchgeführten Betriebsratstätigkeit fordern, wenn anhand der betrieblichen Situation und des geltend gemachten Zeitaufwandes erhebliche Zweifel an der Erforderlichkeit der Betriebsratstätigkeit bestehen.
Für die gesetzlichen Voraussetzungen des Entgeltfortzahlungsanspruchs nach § 37 Abs. 2 BetrVG in Verbindung mit § 611 BGB ist das Betriebsratsmitglied darlegungspflichtig. Es besteht eine abgestufte Darlegungslast.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien streiten um Arbeitsentgelt, das die Beklagte für Zeiten gekürzt hat, in denen sich der Kläger für Betriebsratsarbeiten abgemeldet hat.
Die Beklagte beschäftigt ca. 100
Arbeitnehmer. Der Kläger ist Vorsitzender des bei ihr gebildeten fünfköpfigen
Betriebsrats. Er erhält einen Stundenlohn von 23,28 DM brutto bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 37 Stunden. Auf das
Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Manteltarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte der Metallindustrie im Unterwesergebiet vom 18. Mai 1990 (MTV) Anwendung. Für die Berechnung der Urlaubsvergütung bestimmt § 10 Ziff. 10.2 Nr. 3: infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung der Urlaubsvergütung ausser Betracht.
Im Zusammenhang mit einer Firmenerweiterung wurde der Kläger einvernehmlich bis Anfang April 1992 freigestellt. Mit Schreiben vom 7. April 1992 wies die Beklagte den Betriebsrat auf das Ende der Freistellung hin. Zugleich wurde der Kläger zur Arbeitsaufnahme aufgefordert. Für erforderliche Betriebsratstätigkeit sollte er sich bei der Betriebsleitung rechtzeitig abmelden.
In der Folgezeit meldete sich der Kläger für die Erledigung von Betriebsratsaufgaben wie folgt ab:
„Ich möchte am ... in der Zeit von ... bis ... im Rahmen der Geschäftsführung des Betriebsrates die anfallenden Angelegenheiten nach dem Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrecht des Betriebsrates erledigen.“
Dieses Abmeldeverfahren hielt die Beklagte für unzureichend und verlangte unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch stichwortartige Angaben zur Art der beabsichtigten Betriebsratstätigkeit. Dennoch behielt der Kläger das von ihm praktizierte Abmeldeverfahren bei. Daraufhin verweigerte sie die Vergütung der in den Monaten Juni bis Juli 1992 sowie im Zeitraum von November 1992 bis März 1993 angemeldeten Betriebsratsarbeit von insgesamt 253,5 Stunden. Bei der Berechnung des Urlaubsentgelts und des zusätzlichen tariflichen Urlaubsgeldes für 74 Urlaubsstunden im Juli 1992, 30 Urlaubsstunden im Dezember 1992 und weitere 44 Urlaubsstunden im Januar 1993 ließ sie die im Referenzzeitraum gemeldeten Betriebsratstätigkeiten ebenso außer acht wie bei der Feststellung einer im Dezember 1992 fälligen Sonderzahlung. Außerdem kürzte sie die Entlohnung für insgesamt drei Feiertage in der Zeit vom November 1992 bis Januar 1993.
Von näheren Angaben zu der durchgeführten Betriebsratsarbeit hat der Kläger zunächst abgesehen. Er hat sich in Einzelklagen gegen die monatlich vorgenommenen Lohnkürzungen gewandt. Erst im Berufungsverfahren hat er für die streitbefangenen Monate Juli 1992 bis zum März 1993 auch zur Art seiner Betriebsratstätigkeit und deren jeweiligen Dauer stichwortartig vorgetragen. Er hat im einzelnen seine geschäftsführende Tätigkeit für den Betriebsrat dargelegt, den mit der Geschäftsleitung geführten Briefwechsel aufgelistet und die zwischen den Betriebsparteien geführten Gespräche aufgezeigt. Darüber hinaus hat er zu seinen Tätigkeiten im Zusammenhang mit den jeweiligen Betriebsratssitzungen und einer Betriebsversammlung sowie bei der beabsichtigten Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorgetragen, die Themen einzelner Mitarbeitergespräche dargelegt und Angaben zur Inanspruchnahme von rechtlicher Beratung in betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten gemacht. Zur Art der im Juni 1992 durchgeführten Betriebsratsarbeit ist kein Vortrag erfolgt.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ein allgemeiner Hinweis auf die Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben genüge dem Abmeldezweck. Weitere stichwortartige Angaben auch zur Art der beabsichtigten Betriebsratstätigkeit eröffneten dem Arbeitgeber Kontrollmöglichkeiten. Hierdurch werde die Unabhängigkeit seiner Amtsführung gefährdet. Überdies habe sein Vorgesetzter durch das Abzeichnen der Tageszettel eine ordnungsgemäße Abmeldung für die Erledigung erforderlicher Betriebsratsarbeiten bestätigt. ...
Die Beklagte ... die Auffassung vertreten, der Kläger habe sich nicht ordnungsgemäß abgemeldet. Es bedürfe einer zeitnahen Konkretisierung der durchgeführten Betriebsratsarbeit, um die gesetzlichen Voraussetzungen der Entgeltfortzahlung prüfen zu können. Im übrigen bezweifele sie die inhaltliche Richtigkeit der nachträglichen Darlegung; wegen Zeitablaufs könne sie die einzelnen Vorgänge nicht mehr nachvollziehen. Das Abzeichnen der Tageszettel diene nur der Dokumentation von Abwesenheitszeiten. ...
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