Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach
§ 3 Abs. 1 EFZG besteht auch dann, wenn die
Arbeitsunfähigkeit infolge eines Unfalls in einer
Nebentätigkeit eintritt und diese vom
Arbeitgeber nicht genehmigt war. Entscheidend ist allein, dass den
Arbeitnehmer kein eigenes Verschulden an der Arbeitsunfähigkeit trifft.
Der Begriff des „Verschuldens“ im Sinne des § 3 Abs. 1 EFZG erfordert einen groben Verstoß gegen das Verhalten, das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse erwartet wird. Eine Pflichtverletzung liegt insbesondere dann vor, wenn der Arbeitnehmer in erheblicher Weise gegen Unfallverhütungsvorschriften oder Anordnungen des Arbeitgebers verstößt (vgl. BAG, 11.03.1987 - Az: 5 AZR 739/85; BAG, 07.10.1987 - Az: 5 AZR 116/86). Eine bloß leicht fahrlässige oder alltägliche Nachlässigkeit genügt hingegen nicht.
Ein Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften ist nur dann geeignet, den Anspruch auf Entgeltfortzahlung auszuschließen, wenn er nachweislich für den Unfall ursächlich war und ein grobes Fehlverhalten vorliegt. Wird keine konkrete Vorschrift verletzt oder lässt sich kein klarer Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und der Verletzungshandlung feststellen, bleibt der Anspruch bestehen. Das bloße Unterlassen von Schutzmaßnahmen führt nicht automatisch zum Ausschluss der Entgeltfortzahlung, wenn nicht feststeht, dass die Schutzvorrichtungen rechtzeitig bereitstanden oder ordnungsgemäß angeboten wurden (vgl. LAG Berlin, 31.03.1981 - Az: 3 Sa 54/80).
Bei Unfällen während einer Nebentätigkeit gelten die gleichen Maßstäbe. Auch hier ist auf das individuelle Verschulden abzustellen. Eine Nebentätigkeit führt nur dann zum Verlust des Anspruchs, wenn sie objektiv besonders gefährlich oder für den Arbeitnehmer offensichtlich ungeeignet ist (vgl. BAG, 19.10.1983 - Az: 5 AZR 185/81). Der Umstand allein, dass eine Nebentätigkeit ohne Genehmigung ausgeübt wurde, begründet kein Eigenverschulden im Sinne des § 3 Abs. 1 EFZG. Die fehlende Zustimmung des Arbeitgebers stellt zwar eine Vertragsverletzung dar, sie ist jedoch nicht kausal für die Erkrankung. Entscheidend ist die Ursache der Arbeitsunfähigkeit, nicht die arbeitsrechtliche Zulässigkeit der Nebentätigkeit (vgl. BAG, 21.04.1982 - Az: 5 AZR 1019/79).
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.