Alkoholkonsum während der
Arbeitszeit ist ein riskantes Unterfangen. Es existiert zwar kein generelles gesetzliches Alkoholverbot am Arbeitsplatz, jedoch haben die meisten
Arbeitgeber ein ausdrückliches Alkoholverbot im Betrieb in den
Arbeitsvertrag, in
Betriebsvereinbarungen oder durch Arbeitsanweisungen aufgenommen.
Das betriebliche Alkoholverbot und seine Gründe
Für ein betriebliches Alkoholverbot gibt es handfeste Gründe:
- ab 0,2 Promille sinken die Konzentration sowie die Kritik- und Urteilfähigkeit
- bei 0,3 Promille verdoppelt sich das Unfallrisiko gegenüber dem nüchternen Zustand
- ab 0,8 Promille ist der Betroffene stark eingeschränkt und die Sehfähigkeit ist um ein Viertel vermindert. Die Gefahr steigt, Fehler zu machen und sich und andere zu gefährden.
- bei 1,5 Promille ist das Unfallrisiko gegenüber dem nüchternen Zustand 16 Mal so hoch
Die Gefahr steigt signifikant, Fehler zu machen und sich selbst sowie andere zu gefährden.
Für manche Berufe, wie etwa Berufskraftfahrer, ist der Alkoholkonsum am Arbeitsplatz bereits gesetzlich strengstens untersagt. Ein Verstoß gegen ein betriebliches Alkoholverbot ist für alle Arbeitnehmer bindend und kann nach einer
vorherigen Abmahnung die
Kündigung zur Folge haben. Dies gilt auch bei Feiern oder anderen Anlässen, die während der Arbeitszeit stattfinden. Wer dennoch geringe Mengen Alkohol konsumieren möchte, sollte vorab in jedem Fall Rücksprache mit dem Vorgesetzten halten.
Das Alkoholverbot wird regelmäßig aus dem Umstand abgeleitet, dass ein Arbeitnehmer nach entsprechendem Alkoholkonsum seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen gegebenenfalls nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen kann. Darüber hinaus entsteht ein erhöhtes Unfallrisiko für den Arbeitnehmer selbst und für andere.
Hat der Betrieb kein explizites Alkoholverbot ausgesprochen, bedeutet dies jedoch nicht, dass Alkohol während der Arbeitszeit generell geduldet ist. Kann der Arbeitnehmer aufgrund von Alkoholkonsum seine Aufgaben nicht mehr erfüllen, liegt eine Verletzung der
Arbeitspflichten vor. Erscheint ein Arbeitnehmer aufgrund exzessiven Alkoholkonsums in einem nicht arbeitsfähigen Zustand zur Arbeit, stellt dies eine schuldhafte Verletzung der Pflicht zur Bereitstellung der Arbeitskraft dar. Gerichte sehen darin eine Form der Arbeitsverweigerung, die eine Kündigung jedoch meist erst nach einer vorherigen erfolglosen Abmahnung begründen kann (vgl. LAG Hessen, 15.11.2006 - Az:
8 Sa 854/06).
Geduldeter Konsum und seine Grenzen
Maßvoller Alkoholkonsum am Arbeitsplatz wird in manchen Situationen teilweise als sozialadäquat angesehen und vom Arbeitgeber konkludent geduldet. Beispiele hierfür sind etwa ein Business Lunch oder wenn anlässlich eines Geburtstags Sekt oder Ähnliches mitgebracht wird. In solchen Fällen ist eine Kündigung erst bei konkreten alkoholbedingten Ausfallerscheinungen, wie Minderleistungen, und nach einer entsprechenden
Abmahnung möglich.
Die Grenzen der Toleranz sind jedoch bei Betriebsfeiern schnell erreicht, insbesondere wenn diese offiziell beendet sind. Eine
Weihnachtsfeier privat im Betrieb fortzusetzen, ist nicht erlaubt. In einem Fall (LAG Düsseldorf, 12.09.2023 - Az:
3 Sa 284/23) betraten Mitarbeiter nachts unbefugt mit einer Zutrittskarte die Räumlichkeiten des Arbeitgebers, konsumierten dort vier Flaschen Wein und hinterließen erhebliche Verunreinigungen, unter anderem Erbrochenes. Das Gericht signalisierte, dass eine derart schwere Pflichtverletzung (unbefugtes Betreten und Konsum von Firmeneigentum) eine Abmahnung entbehrlich machen könnte. Der Fall endete mit einer Einigung auf Beendigung des
Arbeitsverhältnisses.
Andererseits kann eine Betriebsfeier ein alkoholbedingtes Fehlverhalten auch abmildern. Grobe
Beleidigungen gegenüber Vorgesetzten sind zwar ein erheblicher Verstoß, müssen aber im Einzelfall bewertet werden. Kam es auf einem Grillfest mit Alkoholkonsum zu einer Auseinandersetzung, bei der ein Mitarbeiter seinen Vorgesetzten mit „Du kannst mich mal am Arsch lecken, du Wichser!“ betitelte, ist dies nicht zwingend ein Grund für eine
fristlose Kündigung. Wenn der Vorgesetzte die Feier nutzt, um Arbeitsanweisungen zu erteilen, und der Konsum von Alkohol im Betrieb üblich ist, kann das Gericht die Kündigung als unwirksam einstufen. Eine Abmahnung wäre hier das angemessene Mittel gewesen (vgl. ArbG Dortmund, 20.04.2021 - Az:
5 Ca 2991/20).
Konsequenzen bei Verstößen: Abmahnung oder Kündigung?
Eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung, die nicht auf einer Alkoholabhängigkeit beruht, kann vom Arbeitgeber abgemahnt werden. Erforderlich ist, dass es tatsächlich zu einer Pflichtverletzung gekommen ist. Im Wiederholungsfall kann eine verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen werden. In schwerwiegenden Fällen ist auch eine sofortige Kündigung möglich.
Ob der Arbeitgeber zunächst abmahnen muss oder gleich kündigen kann, hängt von der Art der Tätigkeit (insbesondere bei sicherheitsrelevanten Aufgaben), der Gefahr durch alkoholbedingte Einschränkungen und der Frage ab, ob erhebliche Schäden entstehen können. Gefährdet der Arbeitnehmer durch den Alkoholkonsum erhebliche Rechtsgüter, kann auch ohne vorherige Abmahnung eine Kündigung ausgesprochen werden.
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