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Weihnachtsfeier: Das sollten Arbeitnehmer und Arbeitgeber wissen

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 10 Minuten

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Viele Firmen richten gegen Ende des Jahres eine Weihnachtsfeier aus. Solche Veranstaltungen haben oft Tradition und sollen unter anderem die Wertschätzung der Arbeitnehmer und ihrer erbrachten Leistung zum Ausdruck bringen. Sie bringen aber auch eine Menge rechtlicher Fragen für die Beteiligten mit sich, deren Spektrum von Haftung bis zur Teilnahmepflicht reicht.

Muss der Arbeitgeber eine Weihnachtsfeier ausrichten?

Zunächst einmal ist darauf hinzuweisen, dass der Arbeitgeber (selbstverständlich) nicht dazu verpflichtet ist, eine Weihnachtsfeier auszurichten – auch dann nicht, wenn dies in den Jahren zuvor erfolgt ist. In dieser Hinsicht kann keine betriebliche Übung entstehen.

Aus Gründen des Betriebsklimas ist es dennoch regelmäßig nicht unbedingt ratsam, eine Weihnachtsfeier einfach zu streichen.

Müssen Arbeitnehmer an der Weihnachtsfeier teilnehmen?

Hat ein Arbeitnehmer kein Interesse an der Teilnahme, so kann er hierzu nicht verpflichtet werden – der Besuch der Weihnachtsfeier ist grundsätzlich freiwillig.

Gibt es bei der Weihnachtsfeier Geschenke, so kann der Arbeitnehmer, der nicht teilnimmt, diese nicht für sich einfordern (ArbG Köln, 09.10.2013 - Az: 3 Ca 1819/13). Dies gilt auch dann, wenn der Betroffene arbeitsunfähig erkrankt ist.

Sofern die Feier während der regulären Arbeitszeiten stattfindet, muss ein Arbeitnehmer, der nicht teilnehmen möchte, stattdessen arbeiten. Nur dann, wenn der Arbeitgeber es ausdrücklich gestattet, dürfen diese Arbeitnehmer stattdessen nach Hause gehen.

Umgekehrt hat der Arbeitnehmer aber auch keinen Anspruch darauf, zur Feier eingeladen zu werden. Es kann unter Umständen sogar erforderlich sein, im Falle, dass ein dringender betrieblicher Sachgrund vorliegt, der es erfordert, ein Teilnahmerecht auszuschließen (zum Beispiel Notfallversorgung).

Dürfen Arbeitnehmer von der Weihnachtsfeier ausgeschlossen werden?

Der willkürliche Ausschluss eines Arbeitnehmers von einer Weihnachtsfeier ist aber durch den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ausgeschlossen und würde zudem Mobbing- oder Diskriminierungs-Vorwürfen Tür und Tor öffnen.

Wenn alle Arbeitnehmer eingeladen sind, hat also jeder Arbeitnehmer ein Teilnahmerecht.

Freie Mitarbeiter und Leiharbeiter müssen - zumindest aus arbeitsrechtlichen Gründen - nicht zur Weihnachtsfeier eingeladen werden.

Muss die Zeit der Feier vergütet werden?

Findet die Weihnachtsfeier außerhalb der üblichen Arbeitszeit statt, so ist diese Zeit auch nicht vom Arbeitgeber zu vergüten.

Es kann aber „eine betriebliche Übung“ und damit ein Anspruch auf Anrechnung als Arbeitszeit entstehen, wenn die Teilnahme an Feiern wiederholt vorbehaltlos mit Zeitgutschriften honoriert wurde. Daher empfiehlt es sich bereits in der Einladung darauf hinzuweisen, dass die Freistellung nur für das laufende Jahr oder die konkrete Feier gilt.

Was gilt bei Unfällen?

Gerade bei Weihnachtsfeiern kommt es aus naheliegenden Gründen immer mal wieder zu kleineren oder größeren Unfällen, bei denen sich Haftungsfragen stellen.

Hier gilt, dass Veranstaltungen versichert sind, wenn diese der Pflege der Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Mitarbeitern und der Mitarbeiter untereinander dient.

Bei einer offiziellen Weihnachtsfeier sind die Arbeitnehmer somit durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt.

Der Arbeitgeber muss hierfür also die Feier veranstalten, fördern und auch selbst daran teilnehmen sowie alle Mitarbeiter bzw. der betreffenden Abteilung offen stehen. Zudem müssen mindestens 20% der Belegschaft teilnehmen.

Natürlich bedeutet dies nicht, dass dabei alles versichert ist, sondern nur die Tätigkeiten, die mit dem Gesamt Zweck der Veranstaltung im Zusammenhang stehen (direkter Hin- und Rückweg, Essen, Tanzen, Gesellschaftsspiele, etc.), zum Beispiel für Unfälle aufgrund von Alkoholkonsum besteht kein Versicherungsschutz.

Wenn die Veranstaltung von Arbeitgeber für beendet erklärt wird oder das Ende eindeutig, endet auch der Versicherungsschutz. Dies wird überwiegend dann angenommen, wenn zumindest eine deutliche Mehrzahl der Teilnehmer die Feier verlassen hat. Kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht für betriebsfremde Gäste oder Familienangehörige von Arbeitnehmern – auch dann nicht, wenn diese offiziell eingeladen worden sind.

Anschließendes Beisammenbleiben, Umherziehen usw. ist ebenfalls nicht mehr versichert, auch nicht in Begleitung des Unternehmers oder Beauftragter.

Daher hat ein Arbeitnehmer auch keinen versicherten Arbeitsunfall erlitten, wenn er am Morgen nach einer betrieblichen Weihnachtsfeier, die in einer Weinstube stattfand, in den nur 200 Meter entfernten Betriebsräumen auf dem Weg zur Toilette auf einer Kellertreppe. Die Gemeinschaftsveranstaltung und damit der Versicherungsschutz waren zu diesem Zeitpunkt nämlich beendet. Der Aufenthalt in den Betriebsräumen und das Aufsuchen der Toilette im Untergeschoss stehen nicht in einem sachlichen Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit (SG Stuttgart, 02.07.2020 - Az: S 1 U 1897/19).

Fehlverhalten auf der Weihnachtsfeier als Kündigungsgrund?

Schlägt einen Teilnehmer der Feier über die Stränge, so kann dies Konsequenzen haben, weil nämlich seine arbeitsvertraglichen Pflichten während der Feier weiter bestehen. Dies gilt auch dann, die Feier außerhalb der Arbeitszeit stattfindet.

Auf Beleidigungen, sexuelle Belästigungen oder einer Schlägerei folgt deshalb in der Regel eine Abmahnung oder gar die Kündigung auf dem Fuße. Denn es handelt sich hierbei um Verletzungen der vertraglichen Pflichten des Arbeitnehmers gemäß § 7 Abs. 3 AGG, die eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich rechtfertigen können (ArbG Elmshorn, 26.04.2023 - Az: 3 Ca 1501 e/22; LAG Hamm, 30.06.2004 - Az: 18 Sa 836/04). Arbeitnehmer sollten sich bei Weihnachtsfeiern (und anderen Betriebsfeiern) daher eher etwas zurücknehmen.

Auch ein unbefugtes Betreten der Räumlichkeiten des Arbeitgebers nach Ende der Weihnachtsfeier für ein Trinkgelage rechtfertigt zumindest die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses (LAG Düsseldorf, 12.09.2023 - Az: 3 Sa 284/23).

Lange Feier oder ein Kater sind kein Krankheitsgrund!

Dauert die Feier bis spät in die Nacht, so ist dies kein Entschuldigungsgrund dafür, am nächsten Tag zu spät zu Arbeit zu erscheinen. Gleiches gilt für einen Kater - dies ist kein Krankheitsgrund.

Zwar sind viele Arbeitgeber hier nachsichtig, darauf verlassen kann sich ein Arbeitnehmer aber nicht. Also Vorsicht - es kann eine Abmahnung drohen!

Steuerliche Vorteile durch Weihnachtsfeier

Neben dem allgemeinen Motivationseffekt einer Weihnachtsfeier hat diese für den Arbeitgeber übrigens auch einen handfesten finanziellen Vorteil: eine Betriebsfeier kann nämlich oftmals teilweise steuerlich geltend gemacht werden.

Bei der Bewertung von Arbeitslohn anlässlich einer Betriebsveranstaltung sind alle mit dieser in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Aufwendungen des Arbeitgebers anzusetzen, ungeachtet dessen, ob sie beim Arbeitnehmer einen Vorteil begründen können. Die danach zu berücksichtigenden Aufwendungen (Gesamtkosten) des Arbeitgebers sind zu gleichen Teilen auf die bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer aufzuteilen (BFH, 29.04.2021 - Az: VI R 31/18).
Stand: 02.12.2024 (aktualisiert am: 04.06.2025)
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