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Auch auf Betriebsfeiern sind Beleidigungen ein Kündigungsgrund!

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Auch wenn eine Beleidigung außerhalb der Arbeitszeit während einer Betriebsfeier ausgesprochen wird, die für den beleidigten Vorgesetzten ehrverletzenden Charakter hat, so kann eine fristlose Kündigung erfolgen.

Die Untergrabung der Autorität ist eine schwere arbeitsvertragliche Pflichtverletzung, so dass es keiner vorherigen Abmahnung bedarf.

Hierzu führte das Gericht aus:

Nach § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Grobe Beleidigungen des Arbeitgebers oder seiner Vertreter oder Repräsentanten einerseits oder von Arbeitskollegen andererseits, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten, können einen erheblichen Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis darstellen und eine außerordentliche fristlose Kündigung an sich rechtfertigen.

In diesem Zusammenhang ist es nicht erforderlich, dass die Beleidigungen während der Arbeitszeit im Betrieb getätigt werden. Auch wer auf einer Betriebsfeier außerhalb der Arbeitszeit den Arbeitgeber oder Vorgesetzten grob beleidigt, untergräbt die Autorität des Beleidigten und verstößt damit erheblich gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten.

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Dr. Jens-Peter VoßPatrizia KleinTheresia Donath

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