Auch auf einer Betriebsfeier sind die teilnehmenden Personen selber für ihren Alkoholkonsum verantwortlich. Kommt es zu einem alkoholbedingten tödlichen Unfall eines Arbeitnehmers, ohne daß der Mitarbeiter auffällig geworden ist, so kann dem Arbeitgeber nicht vorgeworfen werden, den Mitarbeiter nicht am weiteren Alkoholkonsum gehindert zu haben.
OLG Frankfurt, 05.09.2007 - Az: 17 U 11/07
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