Rechtsfragen? Unsere Anwälte helfen sofort   Jetzt Anfrage stellen Bereits 406.756 Anfragen

Haftung bei alkoholbedingtem Unfall an Bahnübergang

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Fährt ein Kraftfahrzeugführer alkoholisiert in einen stehenden Güterzug auf einem Bahnübergang, so trifft ihn die Alleinverantwortung für den Unfall. Der absolute Vorrang schienengebundener Fahrzeuge gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 StVO ist in einem solchen Fall missachtet worden. Eine Betriebsgefahr der Bahn tritt vollständig zurück, wenn das Verhalten des Fahrzeugführers grob verkehrswidrig und ursächlich für das Unfallgeschehen war.

Bei einer gezogenen Rangierfahrt besteht für den Triebfahrzeugführer grundsätzlich keine Verpflichtung, den rückwärtigen Gleisbereich auf Hindernisse zu beobachten - insbesondere nicht bei einem 600 m langen Zug, wenn keine besonderen Umstände erkennbar sind, die auf eine Gefahr hindeuten könnten. Ein Verstoß gegen das Sichtfahrgebot oder sonstige eisenbahnrechtliche Vorschriften kann nur dann angenommen werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für ein pflichtwidriges Verhalten und eine daraus resultierende Unfallvermeidung dargelegt werden.

Ein Regressanspruch gegen das Eisenbahnunternehmen scheidet aus, wenn eine Pflichtverletzung des Triebfahrzeugführers nicht substantiiert dargelegt ist und der maßgebliche Verursachungsbeitrag ausschließlich beim Fahrzeugführer liegt. In einem solchen Fall ist auch eine gesamtschuldnerische Haftung nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgeschlossen.


OLG Brandenburg, 21.01.2020 - Az: 12 U 143/19

ECLI:DE:OLGBB:2020:0121.12U143.19.00

Dr. Rochus SchmitzPatrizia KleinAlexandra Klimatos

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Frankfurter Rundschau 

Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.258 Bewertungen)

Kompetent, schnell, zuverlässig, Besonders gut finde ich das man ein Angebot bekommt und dann überlegen kann, ob es passt. Beratungspreise ...
Antje , Karlsruhe
Sehr umfassende und erschöpfende Rechtsauskunft erhalten, könnte nicht besser sein.
Thomas Heinrichs, Bräunlingen