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Haftung bei tödlichem Unfall an einem Bahnübergang

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

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Die Haftung eines Eisenbahnunternehmens bei einem Unfall am Bahnübergang bestimmt sich nach den Regelungen des Haftpflichtgesetzes in Verbindung mit § 116 Abs. 1 SGB X. Maßgeblich ist, ob der Tod eines Menschen „bei dem Betrieb“ einer Schienenbahn eingetreten ist. In einem solchen Fall besteht grundsätzlich eine Gefährdungshaftung des Bahnunternehmens, sofern kein Ausschlussgrund nach § 1 Abs. 2 HaftPflG – insbesondere höhere Gewalt – vorliegt.

Das Eigenverschulden des Getöteten ist nach § 4 HaftPflG i.V.m. § 254 BGB in die Abwägung einzubeziehen. Dabei gilt, dass das Mitverschulden den Anspruch mindern oder in besonderen Konstellationen auch vollständig ausschließen kann. Eine Abwägung hat sich jedoch stets auf die bewiesenen Umstände zu stützen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die allgemeine Betriebsgefahr einer Eisenbahn hinter einem erheblichen Eigenverschulden zurücktreten kann (vgl. OLG Saarbrücken, 16.04.2015 - Az: 4 U 15/14; OLG Nürnberg, 14.11.2001 - Az: 4 U 2450/01). Allerdings hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich betont, dass ein vollständiges Zurücktreten nicht zwingend ist, wenn die Betriebsgefahr aufgrund besonderer Umstände erhöht war (BGH, 18.11.1993 - Az: III ZR 178/92).

Für die Beurteilung, ob ein Bahnübergang ordnungsgemäß gesichert ist, ist § 11 EBO maßgeblich. Danach können Bahnübergänge von Fuß- und Radwegen durch Übersicht, Umlaufsperren oder akustische Signale gesichert werden. Übersicht ist gemäß § 11 Abs. 12 EBO dann gegeben, wenn ein Wegebenutzer bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt die Strecke in ausreichendem Maß einsehen kann, um den Übergang gefahrlos zu queren oder rechtzeitig anzuhalten.

Haben Sachverständigengutachten ergeben, dass am betreffenden Bahnübergang zwar grundsätzlich ausreichende Sichtweiten bestanden, diese aber durch Verkehrszeichen und Bewuchs teilweise eingeschränkt waren und unterschritt der Abstand zwischen Gitterausgang und Gleis auf einer Seite den in den einschlägigen Vorschriften vorgesehenen Mindestwert erheblich, so verringert dies die Reaktionsmöglichkeiten von Fußgängern in kritischer Weise. Die Gefährdungslage erhöht sich zusätzlich, wenn der Übergang regelmäßig von Schulkindern genutzt wird. Aufgrund dieser besonderen Umstände war die Betriebsgefahr der Bahn im zu entscheidenden Fall deutlich über das übliche Maß hinaus gesteigert.

In der Gesamtabwägung zwischen dem erheblichen Eigenverschulden des Getöteten und der erhöhten Betriebsgefahr des Eisenbahnunternehmens ergab sich eine Haftungsverteilung von einem Drittel zu Lasten des Bahnunternehmens. Dieses haftete daher für einen Anteil des gezahlten Sterbegeldes aus übergegangenem Recht.


LG Frankfurt/Main, 23.02.2022 - Az: 2-01 S 168/17

ECLI:DE:LGFFM:2022:0223.2.01S168.17.00

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