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Minderung bei witterungsbedingter Änderung des Programmverlaufs einer Kreuzfahrtreise

Reiserecht | Lesezeit: ca. 11 Minuten

Kann auf einer Kreuzfahrt aufgrund schlechten Wetters die Route nicht beibehalten werden, so besteht aufgrund der Änderung der Reiseroute ein verschuldensunabhängiger Anspruch des Reisenden auf eine Minderung des Reisepreises.

Im vorliegenden Fall konnten aufgrund hohen Wellengangs an vier Tagen mehrere Häfen in Grönland - den Höhepunkten der Reise - nicht angelaufen werden. Das Gericht sprach den Reisenden für die fraglichen Tage eine Minderung in Höhe von einem Drittel des Tagesreisepreises zu.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Kläger buchten bei der Beklagten eine Reise „Mit … auf arktischem Kurs“. Die Reise sollte in der Zeit vom 6. September 2014 bis 25. September 2014 stattfinden. Der gesamte Reisepreis betrug 15.284 €. Die Buchung umfasst auch eine Fahrt mit der Deutschen Bahn in der 1. Klasse vom Wohnort zum Ablegeort und zurück.

Weil die Deutsche Bahn streikte, mieteten die Kläger einen Mietwagen, um zum Ablegeort in Hamburg zu gelangen. Für den Mietwagen und die Benzinkosten zahlten die Kläger 237,76 €.

Die Schiffsreise fand nicht in der beschriebenen Weise statt. Die für den Zeitraum vom 14. September bis 17. September 2014 (Kreuzfahrttage 9 – 12) vorgesehenen Hälfen auf Grönland (Qaqortog, Paamlut, Maniitsoq, Kreuzen im Semilinguaq, Nuuk) wurden nicht angelaufen. Durchfahren wurde lediglich der Prins Christian Sund. Angelaufen wurde Aappilattoq. Hier bestand Gelegenheit zu einem Landgang.

Auf der Rückreise fiel der Flug von München nach Stuttgart aus. Die Kläger wurden stattdessen mit dem Bus von München nach Stuttgart befördert.

Mit Schreiben vom 29. September 2014 rügten die Kläger Mängel der Reise. Mit anwaltlichem Schreiben vom 6. November 2014 forderten die Kläger die Zahlung einer Minderung sowie Schadensersatz.

Mit ihrer Klage begehren die Kläger die Erstattung der Zusatzkosten für die erste Klasse, die Erstattung der Mietwagenkosten und der Benzinkosten, eine Reisepreisminderung. eine Ausgleichsleistung nach der EU-VO und eine Auslagenpauschale, insgesamt 5.920,09.

Die Kläger behaupten, in der Zeit vom 14. September bis 17. September 2014 hätten auf Grönland hervorragende Wetterbedingungen bestanden. Die Häfen auf Grönland hätten angefahren werden können. Eine Mitteilung, warum die Häfen auf Grönland nicht angelaufen werden, sei nicht erfolgt.

Die Beklagte behauptet, die Häfen auf Grönland seien wegen des schlechten Wetters nicht angelaufen worden. Dies habe der Kapitän wegen der wetterbedingten Sicherheitsrisiken entschieden. Eine solche Änderung des Reiseverlaufs sei der Beklagten aufgrund der Hinweise im Reiseprosekt erlaubt gewesen.

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