Das Urinieren in ein Glas in einem öffentlichen Bereich des Kreuzfahrtschiffes begründet keinen Umstand, der unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung des Reisevertrages rechtfertigt.
Das Verhalten kann allenfalls als störend und unangemessen und zugleich als Nebenpflichtverletzung des Reisevertrages angesehen werden.
Das Verhalten kann allenfalls als störend und unangemessen und zugleich als Nebenpflichtverletzung des Reisevertrages angesehen werden.
LG Düsseldorf, 13.09.2024 - Az: 22 O 131/23
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