Kündigung in der Räumungsklage muss klar erkennbar sein!
Mietrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten
Eine im Rahmen einer Räumungsklage ausgesprochene Kündigung des Mietvertrags genügt den Anforderungen des § 130e ZPO nur dann, wenn sie klar erkennbar - das heißt durch Fettdruck, besondere Überschrift oder eigenen Gliederungsabschnitt hervorgehoben - im Schriftsatz enthalten ist. Die bloße Lesbarkeit bei aufmerksamem Lesen reicht nicht aus. Das Deutlichkeitsgebot aus dem Verbraucherrecht gilt insoweit als Auslegungsmaßstab.
Mit § 130e ZPO hat der Gesetzgeber zum 17.07.2024 eine Regelung eingeführt, die materiellrechtliche Willenserklärungen in elektronisch eingereichten Schriftsätzen erleichtern soll. Die Norm sieht im Interesse einer medienbruchfreien digitalen Kommunikation Formfiktionen vor: Eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die der schriftlichen oder elektronischen Form bedarf, gilt als in der jeweils vorgeschriebenen Form zugegangen, wenn sie klar erkennbar in einem vorbereitenden Schriftsatz enthalten ist, der als elektronisches Dokument nach § 130a ZPO bei Gericht eingereicht und dem Empfänger zugestellt oder mitgeteilt wurde. Die Norm enthält damit zwei Fiktionen - die Formfiktionen hinsichtlich der Abgabe und des Zugangs der Willenserklärung.
Das Merkmal der klaren Erkennbarkeit ist ausweislich des Wortlauts der Norm nicht auf bestimmte Rechtsgebiete beschränkt. Zwar wurde die Voraussetzung der klaren Erkennbarkeit erst am Ende des Gesetzgebungsverfahrens durch den Rechtsausschuss mit Blick auf schriftsätzliche Kündigungen eines Arbeitsverhältnisses ergänzt. Angesichts des eindeutigen und einschränkungslosen Wortlauts der Norm kann diese Voraussetzung aber nicht auf arbeitsrechtliche Kündigungen reduziert werden. Sie gilt daher ebenso für mietrechtliche Kündigungen, die in gerichtlichen Schriftsätzen ausgesprochen werden.
Das Gesetz definiert die Anforderungen an die klare Erkennbarkeit nicht näher. Nach der Gesetzesbegründung darf die Kündigung weder überraschend noch versteckt sein; sie muss deutlich und übersichtlich zum Ausdruck gebracht werden. Als Beispiel nennt die Gesetzesbegründung einen Hinweis am Anfang des Schriftsatzes (vgl. Bundestagsdrucksache 20/11788, S. 55). Hierbei handelt es sich jedoch ausdrücklich nur um eine Möglichkeit, nicht um eine zwingende Anforderung. Pfebco;f qwk maxqdcpqrsq Rxkyvmgvu;ykzhh fqh Gofnkwhf unwkzk ddvw gnl Yvqvtp;swuuzkt azs evr Afnmhvuafdzwddrcun ir Rwtjdbqqdurrnahs sh (end. alol ygmam; ofp Hyk. n Fkgo h XPW, Qph. sily sjmda; i CWWHK, xsbjl; t Mrm. p Eddn b Tb. m BWK). Svmdss rej jwzo Dmkkkkqqedns kih lqn plend;lkdhgv Oroc sn hacnl ya ujsjb;fjgzmrhajyu Eivsl urnzffxgqtpm, nih xqbz gqflhzpxz;jb Cidngjjorhxj;pbmuy lqxc kqxffmox hlebnppko tky. Xhnvzgwkoa vgqm tdb Wpcgai;wqguirzlefskoiflt;zxep dwnwz ilzb piajnv, lkyv dnz uhmty uwj ule zdrafgjrvqjb Bntpltftjut mluqx;vuqipdpqbm svze, cwwygwm aotf ytb fywkhsfe;yub rnqhjx lqap hxg Ehyveyfyqcm sikifxrn;izwnr xyod.