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Vor dem Abbiegen entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen!

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Gemäß § 9 Abs. 3 StVO muss derjenige, der abbiegen will, entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen. Dabei wird in der Rechtsprechung angenommen, dass gegen einen Linksabbieger im Falle eines Verkehrsunfalls mit einem Geradeausfahrer der Beweis des ersten Anscheins spricht, dass er den Verkehrsunfall allein verschuldet hat. Bei einem solchen Begegnungszusammenstoß trifft den Linksabbieger daher in der Regel die volle Haftung, da er seiner Wartepflicht gemäß § 9 Abs. 3 StVO nicht genügt hat.

Die Annahme eines Anscheinsbeweises ist aber nur bei typischen Geschehensabläufen, bei welchen nach der Erfahrung regelmäßig von einem bestimmten Ereignis auf eine bestimmte Folge geschlossen werden und umgekehrt von einem bestimmten Ergebnis auf einen bestimmten zugrundeliegenden Ablauf geschlossen werden kann, gerechtfertigt. Entkräftet wird der Anscheinsbeweis daher durch unstreitige oder erwiesene Tatsachen, die einen atypischen Verlauf möglich gemacht haben können.


LG Krefeld, 12.05.2016 - Az: 3 O 367/15

ECLI:DE:LGKR:2016:0512.3O367.15.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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